Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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(Nr.  4640.)  Statut  für  den  Ferchland-Klitznicker  Deichverband.  Vom  2.  März  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  1c.

Nachdem  es  für  erforderlich  erachtet  worden  ist,  die  Grundbesitzer  von
Ferchland  und  Klitznick  auf  dem  rechten  Elbufer  im  Regierungsbezirk  Magdeburg
  im  II.  Jerichowschen  Kreise  Behufs  der  gemeinsamen  Hersiellung  und
Unterhaltung  eines  Deiches  unterhalb  Ferchland  gegen  die  Ueberschwemmungen
der  Elbe,  sowie  zur  Ausführung  und  Unterhaltung  von  Entwässerungs-Anlagen
  zu  einem  Deichverbande  zu  vereinigen,  und  nachdem  die  gesetzlich  vorgeschriebene
  Anhbrung  der  Betheiligten  erfolgt  ist,  genehmigen  Wir  hierdurch  auf
Grund  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.  W.  11.  und
15.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1848.  S.  54.)  die  Bildung  eines  Deichverbandes
  unter  der  Benennung:

„Ferchland-Klitznicker  Deichverband“,
und  ertheilen  demselben  nachstehendes  Statut:

 

*

In  der  am  rechten  Elbufer  von  dem  sogenannten  Windmühlenberge  un=  unmfang  und
terhalb  Ferchland  bis  zum  hohen  Terrain  an  dem  Pingstanger  von  Klitznick  8ed  Ver-.
sich  erstreckenden  Niederung  werden  die  Eigenthümer  aller  eingedeichten  Grund-  «
stuͤcke,  welche  ohne  Verwallung  bei  dem  hoͤchsten  bekannten  Wasserstande  der
Ueberschwemmung  unterliegen  wuͤrden,  zu  einem  Deichverbande  vereinigt.

Der  Deichverband  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  zu
Genthin.

S.  2.

Dem  Deichverbande  liegt  es  ob,  den  Deich,  welcher  sich  von  dem  Windmühlenberge
  bei  Ferchland  an  der  Elbe  bis  zum  Pfingstanger  und  von  da  als
Rückdeich  nach  dem  Dorfe  Klitznick  zu  hinzieht,  zu  einem  wasserfreien  tüchtigen
Deich  auf  vier  und  zwanzig  Fuß  drei  Zoll  am  Pareyer  Pegel,  und  zwar,  soweit
  er  mit  der  Elbe  parallel  läuft,  mit  einer  zehn  Fuß  breiten  Krone,  soweit
er  Rückdeich  ist,  mit  einer  sechs  Fuß  breiten  Krone,  beide  Deiche  aber  mit  einer
dreifüßigen  vorderen  und  zweifüßigen  landseitigen  Dosstrung  herzustellen  und
zu  unterhalten.

Von  den  Kosten,  welche  die  Verstärkung  und  Erhöhung  des  sogenannten
Klitznicker  Rückdeichs  bis  zu  drei  und  zwanzig  Fuß  neun  Zoll  sechs  Linien  am  Pa-Er.
  4610)  22°  reyer