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wegen aufzustellen, fo geschieht dieses durch
das Kreisgericht des einschlägigen Regie-
rungs-Bezirks, mit Borbehalt des Re-
kurses an den Pupillen-Senat Unseres
Königl. Ober-Tribunals.
In beiden Fällen find die letzten Willens-
Verordnungen des Vaters, die Familien-
Gesetze und in deren Ermanglung die allge-
meinen gesetzlichen Vorschriften, mit vor-
güglicher Räcksicht auf die Ebenbürtigkeit
des zu wählenden Bormünders, zu be-
obachten.
Die Aufsicht über die fürstkichen Vor-
mundschaften wird dem Pupillen = Senat
des einschlägigen Königl. Kreis-Gertchts-
hofs vorbehalten, zu welchem Ende der-
selbe jedesmal von der getroffenen Anord-
nung einer Vormundschaft in Kenmniß
zu seßhen ist.
K. u1.
Der Fürst genießt für sich und seine
Familie die Befreiung von aller Militä#-
Pflichtigkeit.
1t
Die von demselben bewohnten Schlösser
sollen — Rothfälle ansgenommen —von
der Einquartirung Unserer Truppen
befreit seyn.
K. 15.
Es wird dem Fürsten gestattet, eine
Ehrenwache aus Eingebornen, welche dem
Souverain den Huldigungs-Eid geleister
baben, und niche in den Jahren der Mili-
tärpflichtigkeit stehen, in den Schlössern
leines Wohnsites zu halten.
S. 14.
Der Färst itt berechtigt, von seinen
Beamten einen Dieust-Eid sich leisten zu
lassen.
. 15.
Derselbe ist befugt, jene Angelegenhei-
ten an die Regierungen auswaͤrtiger
Staaten zu bringen, welche er mit den-
selben ruͤcksichtlich seiner darinn befindlichen
Besitzungen und allenfallsigen Lehens- und
Dienst-Verhältnisse zu verhandeln hat;
er darf jedoch nicht Agenten mit diploma-
tischem Charakter abordnen.
4+. 16.
Es ist dem Fürsten gestattet, neben dem
im ganzen Königreiche nach der bestehen
den Verordnung zu haltenden Könige
Staats- und Regierungs-Blatt auch b#
sondere Wochen= Blätter für seine Be-
fiungen einzuführen.
II. Rechts-Pflege.
K. 17.
Die Gerichtsbarkeit wird in deu fürstlich
Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein'schen
Gerichts-Bezirken den Gesetzen des König-