Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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wegen aufzustellen, fo geschieht dieses durch 
das Kreisgericht des einschlägigen Regie- 
rungs-Bezirks, mit Borbehalt des Re- 
kurses an den Pupillen-Senat Unseres 
Königl. Ober-Tribunals. 
In beiden Fällen find die letzten Willens- 
Verordnungen des Vaters, die Familien- 
Gesetze und in deren Ermanglung die allge- 
meinen gesetzlichen Vorschriften, mit vor- 
güglicher Räcksicht auf die Ebenbürtigkeit 
des zu wählenden Bormünders, zu be- 
obachten. 
Die Aufsicht über die fürstkichen Vor- 
mundschaften wird dem Pupillen = Senat 
des einschlägigen Königl. Kreis-Gertchts- 
hofs vorbehalten, zu welchem Ende der- 
selbe jedesmal von der getroffenen Anord- 
nung einer Vormundschaft in Kenmniß 
zu seßhen ist. 
K. u1. 
Der Fürst genießt für sich und seine 
Familie die Befreiung von aller Militä#- 
Pflichtigkeit. 
1t 
Die von demselben bewohnten Schlösser 
sollen — Rothfälle ansgenommen —von 
der Einquartirung Unserer Truppen 
befreit seyn. 
K. 15. 
Es wird dem Fürsten gestattet, eine 
Ehrenwache aus Eingebornen, welche dem 
Souverain den Huldigungs-Eid geleister 
baben, und niche in den Jahren der Mili- 
tärpflichtigkeit stehen, in den Schlössern 
leines Wohnsites zu halten. 
S. 14. 
Der Färst itt berechtigt, von seinen 
Beamten einen Dieust-Eid sich leisten zu 
lassen. 
. 15. 
Derselbe ist befugt, jene Angelegenhei- 
ten an die Regierungen auswaͤrtiger 
Staaten zu bringen, welche er mit den- 
selben ruͤcksichtlich seiner darinn befindlichen 
Besitzungen und allenfallsigen Lehens- und 
Dienst-Verhältnisse zu verhandeln hat; 
er darf jedoch nicht Agenten mit diploma- 
tischem Charakter abordnen. 
4+. 16. 
Es ist dem Fürsten gestattet, neben dem 
im ganzen Königreiche nach der bestehen 
den Verordnung zu haltenden Könige 
Staats- und Regierungs-Blatt auch b# 
sondere Wochen= Blätter für seine Be- 
fiungen einzuführen. 
II. Rechts-Pflege. 
K. 17. 
Die Gerichtsbarkeit wird in deu fürstlich 
Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein'schen 
Gerichts-Bezirken den Gesetzen des König-
	        
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