Oberamtsgerichten gleich, müssen dagegen
aber auch stets gleichförmig mit denselben
Hebildet sepn.
Ihrer Gerichtsbarkeit sind allein Unsere
im färstlichen Gebiete angestellten Königlichen
Diener in Ansehung ihrer Dienstderhältmisse,
so wie die Straf-Verfägungen
wegen Verlehung der Staats-Hoheits-Rechte
und wegen Uebertretung der sich
darauf beziehenden Verwaltungs-Berordnungen,
entzogen.
K. 11.
Die fürstlichen Gerichte werden benannt:
„ Königl. Württembergisches, Fürstlich
Hohenlohe = Waldenburg= Bartenstein'sches
Amtsgericht.“
Die fürstlichen Richter führen das
Praͤdikat:
„Amts-Richter.“
. 22.
Diese fuͤrstl. Justizstellen sind der Oberaufsicht
Unferes einschlägigen Königl.
Kreis-Gerichtshofes, an welchen auch
Der Appellationszug geht, und zwar die
Amtegerichte Bartenstein und Pfedelbach,
unbeschadet der im &. u# nachgelassenen
Werbindung, dem Gerichtshofe für den
Jartkreis, das Amtsgericht Mainhardt
dem Gerichtshofe für den Reckarkreis unterworsem
Sie haben gegen denselben pie.
durch Gesetze oder den Gebrauch hestimmten
Formen der untergeordneten Stellen zu
beobachten; sie werden von demselben in
allen Geschäfts-Werhälenissen auf dieselbe
Weise, wie Unsere Königlichen Gerichtsstellen,
denen sie gleichgeseczt find, behaubelt.
K. 43.
Die Amts= Richter werden von dem
Fürsten ohne Bestätigung ernaunt; jedoch
hat der vorgesetzte Königliche Kreis= Gerichtshof
vor der Einweisung und Verpflichtung
derselben durch Einsicht der gesebzlichen
Prüfungs= Zeugnisse sich zu versichern,
daß dieselben die erforderlichen
Eigenschaften besigen, und den Beweis.
daröber zu den Akten zu bringen.
Die Ernennungen der Amts-Mlchter
sind daher unter Belfügung der Beweise
ihrer Befähigung jedesmal dem vorgesetzten
Königlichen Gerichtshofe vorzulegen,
Eben dieses gilt von dem Amtsgerichts-Aktuar.
"
A. a24.
Die fürstlichen Amts-Richter werden
#on der vorgesetzten Königlichen Gerlchtssstelle
eingewiesen und verpflichtet.
Dieselben und die Gerichts = Aktuare
leisten dem fürstlichen Hause den Dienst“
Eid;z., Uns werden sie als Unterthanen
unbd in. Beziehung auf ihre Dienst= Ver-