Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Oberamtsgerichten  gleich,  müssen  dagegen
aber  auch  stets  gleichförmig  mit  denselben
Hebildet  sepn.

Ihrer  Gerichtsbarkeit  sind  allein  Unsere
im  färstlichen  Gebiete  angestellten  Königlichen
  Diener  in  Ansehung  ihrer  Dienstderhältmisse,
  so  wie  die  Straf-Verfägungen
  wegen  Verlehung  der  Staats-Hoheits-Rechte
  und  wegen  Uebertretung  der  sich
darauf  beziehenden  Verwaltungs-Berordnungen,
  entzogen.

K.  11.

Die  fürstlichen  Gerichte  werden  benannt:
„  Königl.  Württembergisches,  Fürstlich
  Hohenlohe  =  Waldenburg=  Bartenstein'sches
  Amtsgericht.“

Die  fürstlichen  Richter  führen  das
Praͤdikat:

„Amts-Richter.“

.  22.

Diese  fuͤrstl.  Justizstellen  sind  der  Oberaufsicht
  Unferes  einschlägigen  Königl.
Kreis-Gerichtshofes,  an  welchen  auch
Der  Appellationszug  geht,  und  zwar  die
Amtegerichte  Bartenstein  und  Pfedelbach,
unbeschadet  der  im  &.  u#  nachgelassenen
Werbindung,  dem  Gerichtshofe  für  den
Jartkreis,  das  Amtsgericht  Mainhardt
dem  Gerichtshofe  für  den  Reckarkreis  unterworsem

  Sie  haben  gegen  denselben  pie.

durch  Gesetze  oder  den  Gebrauch  hestimmten

Formen  der  untergeordneten  Stellen  zu
beobachten;  sie  werden  von  demselben  in
allen  Geschäfts-Werhälenissen  auf  dieselbe
Weise,  wie  Unsere  Königlichen  Gerichtsstellen,
  denen  sie  gleichgeseczt  find,  behaubelt.


K.  43.

Die  Amts=  Richter  werden  von  dem
Fürsten  ohne  Bestätigung  ernaunt;  jedoch
hat  der  vorgesetzte  Königliche  Kreis=  Gerichtshof
  vor  der  Einweisung  und  Verpflichtung
  derselben  durch  Einsicht  der  gesebzlichen
  Prüfungs=  Zeugnisse  sich  zu  versichern,

  daß  dieselben  die  erforderlichen

Eigenschaften  besigen,  und  den  Beweis.
daröber  zu  den  Akten  zu  bringen.

Die  Ernennungen  der  Amts-Mlchter
sind  daher  unter  Belfügung  der  Beweise
ihrer  Befähigung  jedesmal  dem  vorgesetzten
  Königlichen  Gerichtshofe  vorzulegen,

Eben  dieses  gilt  von  dem  Amtsgerichts-Aktuar.
  "

A.  a24.

Die  fürstlichen  Amts-Richter  werden
#on  der  vorgesetzten  Königlichen  Gerlchtssstelle
  eingewiesen  und  verpflichtet.

Dieselben  und  die  Gerichts  =  Aktuare
leisten  dem  fürstlichen  Hause  den  Dienst“
Eid;z.,  Uns  werden  sie  als  Unterthanen
unbd  in.  Beziehung  auf  ihre  Dienst=  Ver-