Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

reichs gemäß, und unabhängig von jeder 
persönlichen Einmischung des Fürsten, 
verwaltet. 
K. 18. 
Dem Fürsten steht die Ausübung der 
bürgerlichen und Straf-Rechtspflege in 
dem Umfange seiner Besitungen in erster 
Instanz zu. 
Dessen sämtliche Besitzungen werden in 
drei Gerichts, Bezirke eingetheilt, wovon 
der erste den Polizei= Amts-Bezirk Bar- 
tenstein, der zweite den Polizei-Amts- 
Bezirk Pfedelbach und der dritte den 
Polizei = Amts-Bezirk Mainhardt, wie 
sie in der Beilage I. gebildet sind, umfaßt. 
Inzwischen wird dem Fürsten gestattet, 
die Amtsgerichte Pfedelbach und Main- 
hardt durch einen und denselben Justiz- 
Beamten verwalten zu lassen. 
In so fern der Fürst von dieser ihm 
hiermit nachgelassenen Verbindung Ge- 
brauch machen wird, sind die Wohnsitze 
der Amts= Richter beziehungsweise zu 
Bartenstein und zu Pfedelbach. 
K. 19. 
Die vor dem Jahre 1806 in dem Orte 
Gailsbach, Oberamts Weinsberg, und 
in dem Orte Maibach, Oberamts Hall, 
von der Krone und dem fürstlichen Hause 
in abgetheilter Gemeinschaft ausgeübte 
Gerichtsbarkeit wird in der Art purificirt, 
664 
daß Unser Königl. Oberamtsgericht Hal- 
in dem Orte Maibach, das fürstliche Ams- 
gericht Pfedelbach dagegen in dem One 
Gailsbach, die Gerichtsbarkeit ausschlio 
bend zu verwalten hat. 
Was diejenigen in der Beilage l. ve#- 
zeichneten Orte betrifft, in welchen ver. 
dem Jahre 2606 andern Grundherrschis, 
ten die Gerichtsbarkeit mehr oder minder 
zustand, so werden den letztern ihrt der- 
fallsigen Gerechtsame vorbehalten, und 
dieselben in so lange, bis deshalb eim 
endliche Festsetzung und Ausgleichung er 
folgt seyn wird, von den fürstlichen Amue- 
gerichten, nur vermöge besonderer Delch 
tion von Seiten des Staats, ausgeübt. 
In gleicher Weise werden dem fuͤrsilichen 
Hause seine Gerechtsame in den Ont 
Heroldshausen, Gagstadt, Weckenweie, 
Vorbachzimmern, Ebersberg, Horubenz 
und Hälden, in denen der Fürst einstuen 
len auf den ihm zugestandenen Antheil # 
der Gerichtsbarkeit verzichtet, vorbehale, 
und diese vorläufig von Unsern Körigl 
chen Gerichtsstellen ungetheilt ausgebtt. 
. 20. 
Die fürstlichen Gerichte haben dieseshen 
Amts-Befugnisse, welche die Gesese Us- 
sern Königlichen Gerichten erster Insan 
Feilegen, oder künftig beilegen werden, 
Tieselben stehen mithin den Königlichn
	        
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