reichs gemäß, und unabhängig von jeder
persönlichen Einmischung des Fürsten,
verwaltet.
K. 18.
Dem Fürsten steht die Ausübung der
bürgerlichen und Straf-Rechtspflege in
dem Umfange seiner Besitungen in erster
Instanz zu.
Dessen sämtliche Besitzungen werden in
drei Gerichts, Bezirke eingetheilt, wovon
der erste den Polizei= Amts-Bezirk Bar-
tenstein, der zweite den Polizei-Amts-
Bezirk Pfedelbach und der dritte den
Polizei = Amts-Bezirk Mainhardt, wie
sie in der Beilage I. gebildet sind, umfaßt.
Inzwischen wird dem Fürsten gestattet,
die Amtsgerichte Pfedelbach und Main-
hardt durch einen und denselben Justiz-
Beamten verwalten zu lassen.
In so fern der Fürst von dieser ihm
hiermit nachgelassenen Verbindung Ge-
brauch machen wird, sind die Wohnsitze
der Amts= Richter beziehungsweise zu
Bartenstein und zu Pfedelbach.
K. 19.
Die vor dem Jahre 1806 in dem Orte
Gailsbach, Oberamts Weinsberg, und
in dem Orte Maibach, Oberamts Hall,
von der Krone und dem fürstlichen Hause
in abgetheilter Gemeinschaft ausgeübte
Gerichtsbarkeit wird in der Art purificirt,
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daß Unser Königl. Oberamtsgericht Hal-
in dem Orte Maibach, das fürstliche Ams-
gericht Pfedelbach dagegen in dem One
Gailsbach, die Gerichtsbarkeit ausschlio
bend zu verwalten hat.
Was diejenigen in der Beilage l. ve#-
zeichneten Orte betrifft, in welchen ver.
dem Jahre 2606 andern Grundherrschis,
ten die Gerichtsbarkeit mehr oder minder
zustand, so werden den letztern ihrt der-
fallsigen Gerechtsame vorbehalten, und
dieselben in so lange, bis deshalb eim
endliche Festsetzung und Ausgleichung er
folgt seyn wird, von den fürstlichen Amue-
gerichten, nur vermöge besonderer Delch
tion von Seiten des Staats, ausgeübt.
In gleicher Weise werden dem fuͤrsilichen
Hause seine Gerechtsame in den Ont
Heroldshausen, Gagstadt, Weckenweie,
Vorbachzimmern, Ebersberg, Horubenz
und Hälden, in denen der Fürst einstuen
len auf den ihm zugestandenen Antheil #
der Gerichtsbarkeit verzichtet, vorbehale,
und diese vorläufig von Unsern Körigl
chen Gerichtsstellen ungetheilt ausgebtt.
. 20.
Die fürstlichen Gerichte haben dieseshen
Amts-Befugnisse, welche die Gesese Us-
sern Königlichen Gerichten erster Insan
Feilegen, oder künftig beilegen werden,
Tieselben stehen mithin den Königlichn