Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Prüfung in dieser Beziehung gleich den 
Königlichen Gerichts-Notarien zu unter- 
werfen hat. 
Der Fürst hat alle Vortheile der vo#n 
dnem Gerichts-Notar ausgeübten freiwil- 
ligen Gerichtsbarbeit, den Gesetzen gemäß, 
zu beziehen, dagegen aber auch alle Lasten 
derselben allein und ohne Zuziehung der 
Gemeinden zu tragen; derselbe hat für die 
Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
und für den aus den Amtêhandlungen der 
damit beauftragten Beamten entspringen- 
den Schaden zu haften, dagegen aber auch 
das Recht der Aufsicht über die Verwal- 
tung derselben, unbeschadet jedoch der Be- 
sugnisse der gerichtlichen Stellen- 
K. 26. 
Der Fürst foll in die Ausübung der ihm 
in den vorstehenden F.K. in Beziehung auf 
die Gerichtsbarkeit eingerdumten Rechte 
eingesetzt werden, so bald er die Erfällung 
der gesetzlichen Vorbedingungen derselben 
nachgewiesen haben wird. 
Inzwischen kann die Einsehung in die- 
jenigen Befugnisse der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit, die den Gerichto-Abtuarien 
zu übertragen dem Fürsten in dem §. 27. 
ausnahmsweise gestattet ist, erst alsdann 
erfolgen, wenn der Uebergang jener Be- 
fugnisse von den Stadt, und Amtsschrei- 
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bern auf bie Gerichts-Notare allgeme##t 
Statt finden wird. 
III. Polizei-Verwaltumg. 
#. 209. 
Die Munizipal= Verwaltung in dem 
fürstlichen Besitzungen muß der im übri- 
gen Theile des Köntgreichs völlig gleich 
seyn . 
Die Eintheilung der Oberamts-Bezirke 
und der Verband der Amts-Körperschaften 
wird aufrecht erhalten. 
Der Grundsatz der Trennung der Poli- 
zei= und der Justiz-Verwaltung musß auch, 
in den fürstlichen Besiqzungen durchgeführe 
werden. 
Es bleibt übrigens dem Fürsten unbe- 
nommen, bei einer künftig etwa eintreten- 
den Veränderung der Oberamts-Einthei- 
lung seine Wünsche wegen Errichtung ei- 
ner besonderen aus den fürstlichen Besitun- 
gen gebildeten Amts- Körperschaft vorzu- 
bringen. 
Inzwischen aber sollen alle diejenigen 
Amts-Koörperschafts- Lasten, welche sich- 
etwa als solche ausweisen, die den fürstli- 
chen Gemeinden ganz fremd sind, aueêge- 
schieden, und jene Gemeinden von der 
Theilnahme daran frei gelassen werden. 
. 30R. 
Es wird dem Fürsten gestattet, zu Aus- 
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