Prüfung in dieser Beziehung gleich den
Königlichen Gerichts-Notarien zu unter-
werfen hat.
Der Fürst hat alle Vortheile der vo#n
dnem Gerichts-Notar ausgeübten freiwil-
ligen Gerichtsbarbeit, den Gesetzen gemäß,
zu beziehen, dagegen aber auch alle Lasten
derselben allein und ohne Zuziehung der
Gemeinden zu tragen; derselbe hat für die
Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit
und für den aus den Amtêhandlungen der
damit beauftragten Beamten entspringen-
den Schaden zu haften, dagegen aber auch
das Recht der Aufsicht über die Verwal-
tung derselben, unbeschadet jedoch der Be-
sugnisse der gerichtlichen Stellen-
K. 26.
Der Fürst foll in die Ausübung der ihm
in den vorstehenden F.K. in Beziehung auf
die Gerichtsbarkeit eingerdumten Rechte
eingesetzt werden, so bald er die Erfällung
der gesetzlichen Vorbedingungen derselben
nachgewiesen haben wird.
Inzwischen kann die Einsehung in die-
jenigen Befugnisse der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit, die den Gerichto-Abtuarien
zu übertragen dem Fürsten in dem §. 27.
ausnahmsweise gestattet ist, erst alsdann
erfolgen, wenn der Uebergang jener Be-
fugnisse von den Stadt, und Amtsschrei-
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bern auf bie Gerichts-Notare allgeme##t
Statt finden wird.
III. Polizei-Verwaltumg.
#. 209.
Die Munizipal= Verwaltung in dem
fürstlichen Besitzungen muß der im übri-
gen Theile des Köntgreichs völlig gleich
seyn .
Die Eintheilung der Oberamts-Bezirke
und der Verband der Amts-Körperschaften
wird aufrecht erhalten.
Der Grundsatz der Trennung der Poli-
zei= und der Justiz-Verwaltung musß auch,
in den fürstlichen Besiqzungen durchgeführe
werden.
Es bleibt übrigens dem Fürsten unbe-
nommen, bei einer künftig etwa eintreten-
den Veränderung der Oberamts-Einthei-
lung seine Wünsche wegen Errichtung ei-
ner besonderen aus den fürstlichen Besitun-
gen gebildeten Amts- Körperschaft vorzu-
bringen.
Inzwischen aber sollen alle diejenigen
Amts-Koörperschafts- Lasten, welche sich-
etwa als solche ausweisen, die den fürstli-
chen Gemeinden ganz fremd sind, aueêge-
schieden, und jene Gemeinden von der
Theilnahme daran frei gelassen werden.
. 30R.
Es wird dem Fürsten gestattet, zu Aus-
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