Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

übung der niederen Polizei an den Orten, 
wo er die Gerichtsbarkeit auszunben hat, 
einen Polizei = Beamten zu ernennen, 
welcher hinsichtlich seiner Dienst= Verhält- 
nisse, namentlich der Befähigung, Besol- 
dung, Annahme und Entlassang, Un- 
seren Königlichen Oberamtleuten gleich 
zu seßen ist, unmtttelbar unter der Kreis- 
Regierung steht, und Amrmann genannt 
wird. 
Ausnnhmsweise wirb dem Fürsten nach- 
gelassen, in so fern ein Polizei-Bezirk 
eine Volksmenge von 4,000 Seelen nicht 
übersteigt, für denselben einen Polizei- 
Beamten mit einer Besoldung von goofl. 
theils in Geld theils in Naturalien, neben 
der freien Wohnung, zu bestellen. 
Die Prüfung der fürstlichen Polizei- 
Beamten, gleich wie deren Verpflichtung, 
steht der Königlichen Stelle zu, welcher 
die Prüfung und Verpflichtung der König- 
lichen Oberamtleute obliegt. v 
JudenHer-demJahre.isosgemischten 
Orten soll es in Ansehung der Ausuͤbung 
der Polizei durchgängig so gehalten wer- 
den, wie dieß im §. 19 rücksichtlich der 
Gerichtsbarkeit festgesetzt worden ist. 
Ebenso findet der F. :6. Anwendung. 
auf die Lasten und Gefälle, die als Folge 
und Ausfluß der fürstlichen Polizei= Be- 
kugnisse zu betrachten sind. 
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K. 3. 
Die fürstlichen Amts-Bezirke werden 
nach der in der Beilage I. enthaltenen 
Aemter-Eimheilung gebildet. 
Dem Fürsten wird gestattet, in Betracht 
des geringen Umfangs der Amts-Vezirke 
Medelbach und Mainhardt, beide durch 
einen und denselben Polizei-Beamten ver- 
walten zu lassen, der seinen Wohnstß 30 
Pfedelbach nehmen wird, und in der 
Eigenschaft als Beamter des Bezirkt 
Medelbach unter der Königlichen Regie 
rung des Jaxt-Kreises, und in der Eige- 
schaft als Beamter des Bezirks Mainbartt 
unter der Königlichen Regierung des 
Neckar-Kreises steht. 
Der Fürst soll in die Ausübung der 
Polizei = Verwaltung eingesetzt werden, 
so bald er die Erfüllung der gesetzlichen 
Vorbedingungen derfelben nachgewiese 
haben wird. 
K. 32:. 
Der fürstliche Polizei= Beamte hat all 
Befugnisse des Königlichen Oberamt“ 
manns den bestehenden Geseten und den 
Anordnungen der Königlichen Kreis-Re 
gierung gemäß, in so ferne sie die niedert 
Polizei betreffen, auszuüben; namenlich: 
dle Erhaltung der Gemeinde 0 Verfassüng, 
die Wahlen in den Gemeinden, die Auf 
sicht über die Gemeinde = Vorsteher und
	        
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