Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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Nro. 67. 
Königlich Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Montag, den 29. December #1835. 
  
I. Königliche Verordnungen und unmtttelbare Dekrete. 
Gesetz über die direkten Abgaben für das Finanz-Jahr 18/. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König vdon Württemberg. 
I Beziehung auf die direkten Abgaben 
für das Finanz-Jahr 1623 verordnen und 
verfügen Wir, nach Anhbrung Unsers 
Geheimen Raths und unter Zustimmung 
Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
. 1. 
Von Gebaͤuden, von Gewerben, von 
Grund-Eigenthum und Gefaͤllen wird fuͤr 
das Jahr vom 1. Juli 1833 an direkter 
Steuer vorlufig die Summe von 
—:. 3“500, oo fl. 
eingezogen. 
. 2. 
Nachdem zufolge Unserer Entschlie- 
ßung vom 17. Oktober d. J., als das 
nach F. u#4. der Verfassungs = Urkunde 
sortlaufende Drittheil der Jahrssteuer, 
—. 368, 09o fl. 40 kr., unter Zu- 
grundlegung des neuen proviforischen 
Katasters bereits ausgeschrieben wor- 
den sind; so ist nunmehr der weitere 
Betrag von — 1“631,go9 fl. 20 kr. auf 
dieselbe Weise, jedoch mit Vorbehalt einer 
etwa nöthig werdenden Ausgleichung, so-
	        
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