Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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tritt  im  Falle  des  §.  18  die  Umschreibung  ein,  auch  wenn  die  in  jenen  Paragraphen
  vorgeschriebene  Mittheilung  nicht  hat  bewirkt  werden  können  (§.  19  Abs.  2).
Hat  sich  der  Gläubiger  im  Aufgebotsverfahren  gemeldet,  so  ist  ihm  nunmehr  die
Mittheilung  zu  machen,  und  in  Gemäßheit  des  F.  17  oder  18  weiter  zu  verfahren.


K.  33.

Durch  die  Vorschriften  der  §§.  28,  30  bis  32  wird  die  Wirksamkeit  von
Beschlüssen  und  Urtheilen  des  Prozeßgerichts  oder  des  Vollstreckungsgerichts  nicht
berührt.

.  34.

Das  Aufgebotsverfahren  dieses  Titels  umfaßt  auch  die  bereits  nach  §.  25
Nr.  3  beziehungsweise  §.  27  Nr.  3  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  1873  in  das
Grundbuch  übertragenen  Hypotheken  mit  Ausnahme

1)  derjenigen,  welche  nach  §.  43  desselben  Gesetzes  umgewandelt  sind;

2)  der  Danlchnshypotheken,  sofern  die  Originalschuldurkunde  nicht  vorgelegt

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In  Betreff  Pn  demgemäß  von  dem  Aufsgebotsverfahren  umfaßten  Hypotheken
  finden  die  §§.  11,  16,  17,  18),  19  Absatz  2  und  3  entsprechende  Anwendung.


Ein  selbstständiges  Aufgebotsverfahren  für  die  im  vorstehenden  Absatz  bezeichneten
  Hypotheken  kann  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  desselben  von  dem
Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  für  diejenigen  Grundbuchbezirke  angeordnet
werden,  für  welche  ein  Aufgebot  nach  F.  19  nicht  erforderlich  ist.

Zweiter  Titel.
Verfahren  auf  Antrag.

S.  35.
Anträge  auf  Anlegung  eines  Grundbuchblatts  oder  Artikels  sind  jederzeit
zuzulassen.
Die  Zulassung  ist  jedoch  zu  versagen,  wenn  vor  der  Anbringung  des  Antrags
  in  dem  Verfahren  von  Amtswegen  ein  Aufgebot  nach  §.  21  verfügt  ist,
welches  das  in  dem  Antrage  bezeichnete  Grundstück  mit  umfaßt.

K.  36.

Sind  mehrere  in  einem  Grundbuchbezirk  liegende  Grundstlcke  des  Antragstellers
  in  dem  Grundbuch  noch  nicht  eingetragen,  so  kann  die  Zulassung  des
Antrags  davon  abhängig  gemacht  werden,  daß  derselbe  auf  alle  diese  Grundstücke
erstreckt  wird.

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