neue Ordnung als die alten Communen, die noch das Vetterschaftswesen
selbstherrlicher Magistrate sich bewahrt hatten. Das rechte Verständniß
für den Segen ihrer Freiheit erwachte den Bürgern jedoch erst während
der Befreiungskriege, als die Staatsbehörden fast überall ihre Arbeit ein—
stellten und jede Stadt sich selber helfen mußte. Seitdem erst kam un—
serem Städtewesen eine zweite Blüthezeit, minder glänzend aber nicht
weniger ehrenreich als die große Epoche der Hansa; das Schulwesen, die
Armenpflege, die gemeinnützigen Stiftungen des deutschen Bürgerthums
versuchten wieder zu wetteifern mit der älteren und reicheren städtischen
Cultur der Romanen. Wie der erste Friedrich Wilhelm das moderne
dentsche Verwaltungsbeamtenthum geschaffen hatte, so wurde Stein's
Städteordnung der Ausgangspunkt für die deutsche Selbstverwaltung.
Auf ihr fußten alle die neuen Gemeindegesetze, welche durch zwei Menschen—
alter, so lange der Parlamentarismus noch unreif und unfertig dastand,
den bewährtesten, den bestgesicherten Theil deutscher Volksfreiheit gebildet
haben. Durch Stein's Reformen wurde der lebendige Gemeinsinn, die
Freude am verantwortlichen politischen Handeln wieder im deutschen
Bürgerthum erweckt. Ihnen danken wir, daß der deutsche constitutionelle
Staat heute auf festem Boden steht, daß unsere Anschauung vom Wesen
der politischen Freiheit, so oft wir auch irrten, doch nie so leer und
schablonenhaft wurde wie die Doctrinen der französischen Revolution.
Durch die Verluste des Tilsiter Friedens war Preußen wieder wesent—
lich ein Ackerbauland geworden. Darum dachte Stein der Städteordnung
so bald als möglich eine Landgemeinde-Ordnung folgen zu lassen. Ein
von Schrötter und dem Ostpreußischen Provinzialdepartement verfaßter
Entwurf lag bereits vollendet vor. Stein verlangte freie Landgemeinden
mit Schulzen und Dorfgerichten. Die letzten und stärksten Stützen der
altständischen Gesellschaftsordnung, die gutsherrliche Polizei und die Pa—
trimonialgerichtsbarkeit, mußten fallen, denn Regierung könne nur von
der höchsten Gewalt ausgehen. An dem althistorischen Charakter des
Landrathsamtes änderten Stein's Pläne nichts; der Landrath sollte wie
bisher ein Staatsdiener sein, aber zugleich ein gering besoldeter Ehren-
beamter, ein Grundbesitzer aus dem Kreise selbst, der Vertrauensmann
der Kreiseingesessenen. Nur der Umfang der Kreise schien dem erfahrenen
Auge des Ministers zu groß für die Kräfte eines Mannes, und er er-
wog bereits mit seinem Freunde Vincke die Anstellung mehrerer Landräthe
in jedem Kreise; sie sollten wie die englischen Friedensrichter von Zeit zu
Zeit in Quarter-Sessionen zusammentreten. Neben dem Landrathe ein
Kreistag aus sämmtlichen Rittergutsbesitzern und einigen Abgeordneten
der Städte und Dörfer. Die starke Vertretung des großen Grundbe-
sitzes gebot sich von selbst in einem Augenblicke, da Jedermann noch be-
zweifelte, ob der rohe „Rusticalstand“, die kaum erst freigewordenen Bauern
überhaupt fähig seien den Kreistag zu beschicken. Auch für diese Reform