Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Artikel  3.

Die  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungs-Behörden  sollen  in  dem
Seitens  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  zu  Schaumburg-Lippe  zu  erlassenden
Ausführungsgesetze  über  die  Artikel  1.  bezeichneten  Geschäfte  beeselben  Befugnisse
  erhalten,  welche  ihnen  in  ähnlichen  Preußischen  Angelegenheiten  eingeräumt
  find.

Artikel  4.

Die  richterlichen  Entscheidungen  der  Königlich  Preußischen  Behörden  in
den  im  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe  vorkommenden  Auseinandersetzungssachen
ergehen  unter  der  Formel:

Gemäßheit  des  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,
önige  von  Preußen,  und  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schaumburg-Lippe
  geschlossenen  Staatsvertrages  vom  20..Oktober  1872.

Artikel  5.
Die  betreffende  Königlich  Preußische  Generalkommission  überweist  die  Bearbeitung
  der  einzelnen  Geschäfte  den  geeigneten  Spezialkommissarien  und  Geometern,
  führt  uch  über  diese  ihre  Unterbeamten  die  geschäftliche  Disziplin.

"  Artikel  6.

Die  Fürstlich  Schaumburg-Lippesche  Regierung  ist  befugt,  von  der  betreffenden
  Königlich  Preußischen  Generalkommission  über  die  Lage  der  einzelnen
Auseinandersetzungssachen  jederzeit  Auskunft  zu  erfordern.  Für  den  Fall,  daß
die  Fürstliche  Regierung  in  einzelnen  das  landespolizeiliche  Interesse  berührenden
Punkten  der  betreffenden  Königlichen  Generalkommission  bestimmte  Anweisungen
t  ertheilen  hätte,  wird  dieselbe  mit  dem  Königlich  Preußischen  Ministerium  "0

ndwirthschaftliche  Angelegenheiten  in  Kommunikation  treten,  durch  welches
letztere  dann  die  Bescheidung  der  Generalkommission  Erfohtt.

Auch  in  allen  auf  die  Disziolin  der  Behörde  oder  der  einzelnen  Beamten
Bezug  habenden  Fällen  wird  sich  die  Füxstliche  Regierung  an  das  gedachte  Königliche
  Ministerium  wenden,  sofern  dieselbe  nicht  wiihe  sollte,  6  dieserhalb
zuvörderst  unmittelbar  mit  der  Auseinandersetzungs-Behörde  zu  verständigen.

Artikel  7.

Die  im  Königreich  Preußen  wegen  der  Kosten  und  der  Remunerirung
der  Beamten  und  Sachverständigen  in  Auseinandersetzungssachen  geltenden  Vorschriften,
  sie  mögen  schon  erlassen  sein  oder  noch  erlassen  werden,  solen  auch  bei
den  im  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe  vorkommenden,  im  Artikel  1.  bezeichneten
  Auseinandersetungsgeschäften  Anwendung  finden.

Artikel  8.

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe  verpflichtet  Sich,  zu
den  Generalkosten  der  Königlich  Preußischen  Auseinandersehungs  Behöeh,
welche  aus  der  Königlich  Preußischen  Staatskasse  4eh  werden,  an  diese
einen  angemessenen  Beitrag  alljährlich  zu  zahlen.  Dieser  Beitrag  wird  für  die

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