Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

496  Achtes  Buch.  Die  intern.  Streitigkeiten  u.  deren  Erledigung  etc.  $  183.

 

nicht  die  Mitwirkung  an  den  militärischen  Operationen  zumuten,  selbst  wenn
sie  vor  dem  Kriege  von  ihm  angeworben  wurden  (Art.  23);  insbesondere  ist
es  ausgeschlossen,  einen  Zwang  zur  Spionage  auszuüben  !)  (Art.  44).  Im  ganzen
sollen  die  Ehre  und  die  Rechte  der  Familie,  das  Leben  der  Bürger,  das  Privateigentum,
  die  religiösen  Überzeugungen,  und  die  gottesdienstlichen  Handlungen
geachtet  werden.  Dagegen  ist  der  Okkupant  unter  der  Voraussetzung  der
Kriegsnotwendigkeit  berechtigt,  die  Landesbewohner  zu  Arbeiten  und  persönlichen
  Leistungen  zu  nötigen.  —  Mit  der  Verfolgung  des  Kriegszweckes  werden
  zumeist  auch  Belästigungen  anderer  Art  verknüpft  sein,  so  z.  B.  bezüglich
  der  Benutzung  und  der  regelmäßigen  Funktionierung  der  Verkehrsanstalten,
  Einquartierungen  u.  s.  w.  Zu  den  völkerrechtlich  zulässigen  Maßregeln
  gehört  auch  heute  noch  das  Geiselnehmen  zur  Sicherung  der  Erfüllung
von  Verpflichtungen,  die  dem  okkupierten  Lande  oder  Selbstverwaltungskörpern
auferlegt  wurden.

Schutz  und  Schonung  können  die  Landesbewohner  nur  so  lange  beanspruchen,
  als  sie  durch  ihr  Verhalten  die  Interessen  des  Okkupanten  weder
gefährden  noch  verletzen.  Wird  diese  Voraussetzung  nicht  erfüllt,  so  ist  der
Okkupant  berechtigt,  nach  Kriegsstrafrecht  (Martialgesetz,  Standrecht)  vorzugehen
  und  durch  Abschreckungsmaßregeln  (Androhung  erhöhter  Strafen,
insbesondere  der  Todesstrafe,  Statuierung  der  Verantwortlichkeit  von  Städten
und  anderen  Örtlichkeiten  für  die  in  ihrem  Gebiete  eventuell  begangenen
Attentate)  Gefährdungen  und  Verletzungen  vorzubeugen.2)  Dagegen  darf  keine
Strafe  in  Geld  oder  anderer  Art  über  eine  ganze  Bevölkerung  wegen  der
Handlungen  einzelner  verhängt  werden,  für  welche  die  Gesamtheit  nicht  als
verantwortlich  angesehen  werden  kann  (Art.  50).

III.  Einen  bedeutsamen  Fortschritt  schuf  das  moderne  Kriegsrecht  auch
durch  Anerkennung  einer  Reihe  von  Grundsätzen  bezüglich  der  in  früherer
Zeit  der  schrankenlosen  Willkür  des  Okkupanten  preisgegebenen  Vermögensobjekte,
  die  sich  im  okkupierten  Lande  befinden.  Aus  der  heutigen  Auffassung
des  Krieges  und  aus  dem  Grundsatze,  daß  nur  die  Verursachung  solcher  Übel
rechtmäßig  ist,  welche  die  Erreichung  des  Kriegszwecks  nötig  macht,  ergeben
sich  Forderungen  an  das  Verhalten  des  Okkupanten  im  Interesse  des  öffentlichen
  und  des  Privatvermögens.  In  beiden  Richtungen  ist  jede  unnötige
Zerstörung  von  Vermögensobjekten  heute  als  völkerrechtswidrig  anerkannt
Dagegen  ist  in  beiden  Richtungen  jede  von  der  Kriegsnotwendigkeit
geforderte  Zerstörung,  Beschädigung,  dauernde  Entziehung,  Benutzung  und
sonstige  Disposition  gestattet.  Gemeinsam  ist  auch  der  Grundsatz,  daß  eine
Aneignung  des  unbeweglichen  Staats-  und  Privateigentums  ausgeschlossen  ist.
Soweit  nicht  die  Kriegsnotwendigkeit  anderes  gebietet,  genießt  das  fremde

 

1)  Siehe  A.  Adler,  Die  Spionage  39.

2)  Streitig  ist  die  Frage,  ob  zum  Zwecke  der  Verhütung  von  Angriffen  auf  Eisenbalntransporte
  angesehene  Personen  zum  Nitfahren  genötigt  werden  können.  Für  die  Bejahung
der  Frage  (und  zwar  aus  zutreffenden  Gründen)  Lueder,  HH  IV  S.  476,  477,  ebenso  Rivier,
Lehrb.  S.  397;  vgl.  auch  Loening,  V  p.  85.  —  Anderer  Meinung  Geffcken  zu  Heffter
$  125;  F.  v.  Martens  ]1I  S.  513.