496 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. $ 183.
nicht die Mitwirkung an den militärischen Operationen zumuten, selbst wenn
sie vor dem Kriege von ihm angeworben wurden (Art. 23); insbesondere ist
es ausgeschlossen, einen Zwang zur Spionage auszuüben !) (Art. 44). Im ganzen
sollen die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger, das Privateigentum,
die religiösen Überzeugungen, und die gottesdienstlichen Handlungen
geachtet werden. Dagegen ist der Okkupant unter der Voraussetzung der
Kriegsnotwendigkeit berechtigt, die Landesbewohner zu Arbeiten und persönlichen
Leistungen zu nötigen. — Mit der Verfolgung des Kriegszweckes werden
zumeist auch Belästigungen anderer Art verknüpft sein, so z. B. bezüglich
der Benutzung und der regelmäßigen Funktionierung der Verkehrsanstalten,
Einquartierungen u. s. w. Zu den völkerrechtlich zulässigen Maßregeln
gehört auch heute noch das Geiselnehmen zur Sicherung der Erfüllung
von Verpflichtungen, die dem okkupierten Lande oder Selbstverwaltungskörpern
auferlegt wurden.
Schutz und Schonung können die Landesbewohner nur so lange beanspruchen,
als sie durch ihr Verhalten die Interessen des Okkupanten weder
gefährden noch verletzen. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist der
Okkupant berechtigt, nach Kriegsstrafrecht (Martialgesetz, Standrecht) vorzugehen
und durch Abschreckungsmaßregeln (Androhung erhöhter Strafen,
insbesondere der Todesstrafe, Statuierung der Verantwortlichkeit von Städten
und anderen Örtlichkeiten für die in ihrem Gebiete eventuell begangenen
Attentate) Gefährdungen und Verletzungen vorzubeugen.2) Dagegen darf keine
Strafe in Geld oder anderer Art über eine ganze Bevölkerung wegen der
Handlungen einzelner verhängt werden, für welche die Gesamtheit nicht als
verantwortlich angesehen werden kann (Art. 50).
III. Einen bedeutsamen Fortschritt schuf das moderne Kriegsrecht auch
durch Anerkennung einer Reihe von Grundsätzen bezüglich der in früherer
Zeit der schrankenlosen Willkür des Okkupanten preisgegebenen Vermögensobjekte,
die sich im okkupierten Lande befinden. Aus der heutigen Auffassung
des Krieges und aus dem Grundsatze, daß nur die Verursachung solcher Übel
rechtmäßig ist, welche die Erreichung des Kriegszwecks nötig macht, ergeben
sich Forderungen an das Verhalten des Okkupanten im Interesse des öffentlichen
und des Privatvermögens. In beiden Richtungen ist jede unnötige
Zerstörung von Vermögensobjekten heute als völkerrechtswidrig anerkannt
Dagegen ist in beiden Richtungen jede von der Kriegsnotwendigkeit
geforderte Zerstörung, Beschädigung, dauernde Entziehung, Benutzung und
sonstige Disposition gestattet. Gemeinsam ist auch der Grundsatz, daß eine
Aneignung des unbeweglichen Staats- und Privateigentums ausgeschlossen ist.
Soweit nicht die Kriegsnotwendigkeit anderes gebietet, genießt das fremde
1) Siehe A. Adler, Die Spionage 39.
2) Streitig ist die Frage, ob zum Zwecke der Verhütung von Angriffen auf Eisenbalntransporte
angesehene Personen zum Nitfahren genötigt werden können. Für die Bejahung
der Frage (und zwar aus zutreffenden Gründen) Lueder, HH IV S. 476, 477, ebenso Rivier,
Lehrb. S. 397; vgl. auch Loening, V p. 85. — Anderer Meinung Geffcken zu Heffter
$ 125; F. v. Martens ]1I S. 513.