Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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dem  bisherigen  Curs  gestattet,  wenn  sie  der  Lieferung  eine  oberamtliche  Urkunde
beilegen,  daß  die  abgesendete  Summe  zur  Zeit  der  zum  Umwechseln  gegebenen
2á  stündigen  Frist  sich  wirklich  in  ihrer  Amtskasse  befunden  habe.
Stuttgart  den  26.  April  1857.
Schlaper.  Herdegen.