Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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dem  PMlane  und  dem  Kostenanschlage  des  Wasserbau-Inspektors  Michaelis  vom
9.  April  1868.,  im  Speziellen  nach  den  Plänen,  welche  in  Ausbildung  des  erwähnten
  Generalplans  vom  bauleitenden  Techniker  auszuarbeiten  sind,  auszuführen.
  In  Streitfällen  sind  die  Spezialpläne  von  der  Staats-Aussichtsbehörde
festzusetzen.

Im  Besonderen  wird  bestimmt,  daß  die  Ausführung  der  Arbeiten,  welche
die  Räumung  der  Entwässerungszüge  zur  Beschaffung  der  Vorfluth  bezwecken,
den  Uferbesitzern  unter  der  Kontrole  des  Vorstandes  der  Genossenschaft  obliegt.
Es  gehören  zu  diesen  Arbeiten:

a)  die  Räumung  der  Bäume  und  Sträucher  aus  dem  Bette  und  von  den
Ufern  der  Entwässerungszüge,

b)  das  Auskrauten  des  Bettes  derselben,

c)  das  Abstechen  von  Uferanwüchsen,

1)  das  Auswerfen  des  Schlammes  und  Sandes  aus  dem  Bette  bis  auf
die  natürliche  Sohle.
Alle  übrigen  Arbeiten  zur  Herstellung  der  Entwässerung,  namentlich:
1)  Herstellung  der  Durchstiche;,
2)  Herstellung  der  Profile  der  Bäche  und  Gräben  nach  Maaßgabe  des
rojektes,
3)  Fixiren  der  Grabensohlen  durch  Sohlschwellen  oder  Steine,
4)  Herstellung  der  erforderlichen  Brücken  und  Tieferlegung  der  zu  hoch  liegenden
  Brückensohlen  und  Durchlässe  in  öffentlichen  Wegen,
werden  auf  Kosten  der  Sozietät  ausgeführt.
Die  Herstellung  von  Brücken  resp.  die  Veränderung  der  vorhandenen
Brücken  in  den  Privat=  und  Kulturwegen  ist  Sache  der  Wege-Interessenten,
beziehungsweise  der  Grundbesitzer,  doch  soll  zu  der  ersten  Anlage  ein  vom  Sozietätsvorstande

  festzustellender  Prozentsatz  der  Kosten  aus  Sozietätsmitteln  berichtigt
  werden.

Die  Kosten  der  erforderlichen  Stauwerke  tragen  die  speziell  dabei  interesfirten.
Genossen.

Die  Errichtung,  Unterhaltung  und  Handhabung  solcher  Stauwerke  muß
nach  den  Vorschriften  erfolgen,  welche  den  Genossen  hierüber  vom  Vorstande
unter  Genehmigung  der  Staats-Aufsichtsbehörde  ertheilt  werden.

K.  4.

Die  Kosten  zur  Herstellung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  werden  von
den  Genossen  durch  Geldbeiträge  nach  dem  Verhältniß  des  den  einzelnen  1
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