Die gutsherrl. Rechte. 8. 67. 177
Anwärter), sondern auch die Substituirten. Der Widerspruch auch
nur eines derselben hindert die Auflösung. Zur Wahrung der
Rechte der Nachkommenschaft ist von Amtswegen ein Vertreter des
Fideicommisses und der Nascituri zu bestellen und mit seiner Er—
klärung zu hören. Sein bloßer Widerspruch steht aber der Auf—
lösung nicht entgegen. — Die Voraussetzungen, unter denen das
Gericht allein einer solchen Auflösung die Genehmigung ertheilen
soll, sind: Es muß die Auflösung als nothwendig erscheinen, oder
doch der Familie ein ausgezeichneter und fortdauernder Nutzen
daraus zufließen.)
Jede Auflösung eines Fideicommisses muß öffentlich bekannt
gemacht, und die Löschung in der Fideicommißmatrikel und in
den Hypothekenbüchern veranlaßt werden.8-)
Daß die bestehenden Fideicommisse im Wege der Gesetzgebung
aufgehoben werden können, folgt aus früher erörterten
allgemeinen Grundsätzen (§. 38 Nr. 2). Da sie übrigens durch
die Verfassungs-Urkunde anerkannt und geregelt sind, so bedarf
es dazu eines Verfassungs-Gesetzes.
Mittes Capitel.
Von den gutsherrlichen Rechten.
§. 67.
1) Begriff und Arten der gutsherrlichen Rechte nach der
Verfassungs-Arkunde. )
Gewisse Grundbesitzungen haben sich im Laufe der geschichtlichen
Entwicklung nicht bloß von den gewöhnlichen auf dem
Grund und Boden haftenden Lasten frei erhalten, sondern wur-7)
Edict VII. §. 97. Nach dem Entw. v. 1850 Art. 17 ist das Einverständniß
der zur Zeit Betheiligten für sich hinreichend zur Auflösung;
eine Vertretung der erst später Gebornen ist nicht nothwendig.
5) Edict VII. §. 101. Ein Beispiel im Regierungsblatt von 1845
S. 171.
1) Quelle: Das Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche
Gerichtsbarkeit, Beil. VI. zur Verf.-Urk. Ueber die frühere Gesetzgebung
s. oben §. 15 Nr. 2. Vergl. auch L. Prenitzer, Handbuch der gutsherrlichen
Rechte und der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit in Bayern. Regensburg
Pözl, b ayer. Verfassungerecht. b. Aufl. 12