Full text : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Die  gutsherrl.  Rechte.  8.  67.  177

Anwärter),  sondern  auch  die  Substituirten.  Der  Widerspruch  auch
nur  eines  derselben  hindert  die  Auflösung.  Zur  Wahrung  der
Rechte  der  Nachkommenschaft  ist  von  Amtswegen  ein  Vertreter  des
Fideicommisses  und  der  Nascituri  zu  bestellen  und  mit  seiner  Er—
klärung  zu  hören.  Sein  bloßer  Widerspruch  steht  aber  der  Auf—
lösung  nicht  entgegen.  —  Die  Voraussetzungen,  unter  denen  das
Gericht  allein  einer  solchen  Auflösung  die  Genehmigung  ertheilen
soll,  sind:  Es  muß  die  Auflösung  als  nothwendig  erscheinen,  oder
doch  der  Familie  ein  ausgezeichneter  und  fortdauernder  Nutzen
daraus  zufließen.)

Jede  Auflösung  eines  Fideicommisses  muß  öffentlich  bekannt
gemacht,  und  die  Löschung  in  der  Fideicommißmatrikel  und  in
den  Hypothekenbüchern  veranlaßt  werden.8-)

Daß  die  bestehenden  Fideicommisse  im  Wege  der  Gesetzgebung
  aufgehoben  werden  können,  folgt  aus  früher  erörterten
allgemeinen  Grundsätzen  (§.  38  Nr.  2).  Da  sie  übrigens  durch
die  Verfassungs-Urkunde  anerkannt  und  geregelt  sind,  so  bedarf
es  dazu  eines  Verfassungs-Gesetzes.

Mittes  Capitel.

Von  den  gutsherrlichen  Rechten.
§.  67.

1)  Begriff  und  Arten  der  gutsherrlichen  Rechte  nach  der
Verfassungs-Arkunde.  )

Gewisse  Grundbesitzungen  haben  sich  im  Laufe  der  geschichtlichen
  Entwicklung  nicht  bloß  von  den  gewöhnlichen  auf  dem
Grund  und  Boden  haftenden  Lasten  frei  erhalten,  sondern  wur-7)

  Edict  VII.  §.  97.  Nach  dem  Entw.  v.  1850  Art.  17  ist  das  Einverständniß
  der  zur  Zeit  Betheiligten  für  sich  hinreichend  zur  Auflösung;
eine  Vertretung  der  erst  später  Gebornen  ist  nicht  nothwendig.

5)  Edict  VII.  §.  101.  Ein  Beispiel  im  Regierungsblatt  von  1845
S.  171.

1)  Quelle:  Das  Edict  über  die  gutsherrlichen  Rechte  und  die  gutsherrliche
  Gerichtsbarkeit,  Beil.  VI.  zur  Verf.-Urk.  Ueber  die  frühere  Gesetzgebung
s.  oben  §.  15  Nr.  2.  Vergl.  auch  L.  Prenitzer,  Handbuch  der  gutsherrlichen
  Rechte  und  der  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit  in  Bayern.  Regensburg

Pözl,  b  ayer.  Verfassungerecht.  b.  Aufl.  12