Full text : Fremdwörterbuch von Dr. Daniel Sanders; Band 2; Jahrgang 1891. (2)

det  also  nicht
statt,  fuͤr:

a.  Kriegsschaͤ-den.


b.  Einquartiexung.


c.  Hand-  und
Spanndienste.

Vergütungs
preise.

Unserer  Gouvernements,
=  Regierungen,
-  -  Landraͤthe  oder
Kriegs=  und  Marsch-Commissarien,  imgleichen  der  sonst,  zur  Verpflegung  der
Truppen  und  Beschaffung  der  Armeebedürfnisse  vom  Staate  bestellten  Beamten
  oder  von  fremden  Personen  oder  Behörden  ähnlicher  Kathegorie,  im  Dienst
fremder  Mächte  geliefert  worden  sind,  und  worüber  Quittungen  oder  andere
gültige  Beweise  oder  Bescheinigungen  von  den  Empfängern  producirt  werden,
es  mögen  diese  Gegenstände  für  Unsere  Truppen,  für  die  Truppen  Unserer
Alliirten  oder  für  fremde  Truppen  bestimmt  gewesen,  oder  verbraucht  worden
  seyn.  Haben  dieselben  Behörden  zugleich  Gegenstände  zur  Bekleidung
und  Armirung,  imgleichen  zur  Verpflegung  der  Landwehren,  so  lange  sie  im
Kreise  sind,  ausgeschrieben,  so  kommen  Ausschreibungen  der  Art  nicht  zur  Liquidation,
  da  es  deshalb  bei  den  Bestimungen  der  Verordnung  vom  17ten
März  v.  J.  verbleibt.

g.  6.
Es  bleiben  also  von  der  Liquidation  ausgeschlossen:

1)  Alle  Kriegsschäden,  veranlaßt  durch  Brand,  Plunderung,  Fouragirung
in  Feldern  und  Scheunen,  Wegtreibung  des  Viehes  und  dergleichen.
Diejenigen  Oerter  und  Individuen,  welche  durch  diese  Kriegsubel  besonders
  gelitten  haben,  und  die  sich  ohne  außerordentliche  Beihülfe  nichr
retabliren  können,  sind  von  den  Regierungen  nach  zuvoriger  gehöriger.

Untersuchung  der  Sache  und  Feststellung  der  Schadenstände  Unserm  Finanz-Minister
  anzuzeigen,  demselben  sind  Vorschläge  zu  machen,  wie  diesen
Verunglückten  nach  den  Ortsverhältnissen  und  andern  Umständen  a
besten  und  schleunigsten  geholfen  werden  kann,  und  derselbe  hat  Ung
darüber  mit  Beräcksichtigung  der  disponiblen  Geld=  und  andern  Fondg
Vorschläge  zu  machen;

2)  die  Natural-Einquartierung,  weil  diese  jederzeit  eine  unzertremliche
Folge  des  Kriegszustandes,  und  in  der  Regel  als  eine  Kommunallast
anzusehen  ist,  weil  die  Staatsfonds  ohne  neue  Steuer  eine  Vergütun
nicht  verstatten,  und  weil  darüber  von  den  meisten  gehörig  justiftzirte
Liquidationen  nicht  vorgelegt  werden  können,  mithin  die  Vergütung  nur
theilweise  und  zufällig  seyn  würde;

3)  alle  Natural-,  Hand=  und  Spanndienste,  weil  es  gleichfalls  dazu  an
den  noͤthigen  Geldmitteln  fehlt,  und  weil  diejenigen,  welche  die  letzteren
geleistet  haben,  vom  wirklichen  Militairdienst  befreit  gewesen  sind.

S.  7.
Die  Vergütungssätze  bestimmen  Wir  nach  fünf  geographisch  abgegrenzten
Bezirken  in  folgender  Art  und  in  Preuß.  Conrant.

Ister