22 Berufung — Berufungsfrist.
Gute komme. XXI, 223. Umfang der Sus Ifytrost
von Berufungen gegen Beweisinterlokute.
XXV, 3 XXVII, 380. Devolution der —
Deren usl Frage ber Zurückweisung an den vorigen
Richter. 224. Die devolutive Wirkung der Appellation
in Bezug auf vorbehaltene Instruktionsbeschwerden.
V, 81. Ueber den Devolutiveffekt der Appellation
in Bezug auf die Feststellung von Beweisauflagen. XXIII,
33. Berufungsdevolutivkraft. Reformatio in pesos.
„206. Umfang des oberrichterlichen Amtes, in
anderer Weise abzuändern, als gebeten worden.
Definitiverkenntniß, wo um ein Beweisinterlokut zebeten
war. XXIII, 172. XXV, 393. *3 ber
Appellation. —mn uiltes petitum.
Devolutivwirkung der Berufung. Beseitigung *mE
Eidesauflagen von Amtswegen. XXIV, 156, 325, 328,
332 Nr. 3 und 4. Devolutiveffekt der * im
Wechselprozesse. XXVI, 173. Berufung und Berufungssumme
in Handelssachen, welche den Stadt= und Landgerichten
zugewiesen sind. XXVII, 275, 369. — Berufung
zur dritten Instanz, s. Reoist ion. — Etrtrajudizialberufung
s. Beschwerde.
Berufungsanmeldung ist nicht erforderlich bei der Berufung
gegen den Gerichtsbeschluß, durch welchen der Antrag
eines Gläubigers auf Konkurseröffnung abgewiesen
wird. „511.
Berufungsbeschwerde: deren Erheblichkeit ist allgemeines
Erforderniß. XXV, 410. Die Erheblichkeit und
Wahrscheinlichkeit, ein Erforderniß jeder Appellationsbeschwerde.
XXIV, 270. Unerheblichkeit einer formell zulãssigen
Beschwerbe, wenn derselben bereits materiell präjudizirt
ist. XXII, 216. Unzulässiger Widerspruch einer
eventuellen Appellationsbeschwerde mit der vorangeschickten
prinzipalen. XXV, 411.
Berufungsbitte: deren zulässige Erweiterung in der späteren
Adhäsion. 304.
Berufungssormallen= Ordnung, in welcher die einzelnen
Berufungsformalien zu prüfen sind. XXI,
Berufungsformalien bei Erkenntnifsen in der Awidationsinstanz.
275.
Berufungsfrist bei erneuter Insinuation. XXII,
Berufungsfrist, wenn zwar die Post als 3
manbatar aufgestellt, gleichwohl aber die Zustellung gegen
Rezepisse vom Gerichte veranlaßt wurde. 58.
Gegen Verfügungen, welche dem Hauptverfahren angehören,
läuft eine 14 tägige Berufungsfrist auch dann nicht, wenn,
damit eine Exekutionsandrohung verbunden ist. XXN