Full text : Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)

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       4.  Erhalten  Fahrwasserseezeichen  eine  fortlaufende  Bezeichnung  mit  Buchstaben
  oder  Zahlen,  so  muß  dieselbe  bei  dem  äußersten  Seezeichen  beginnen.
Fahrwasser  von  beträchtlicher  Länge  können  jedoch  in  mehrere  Abteilungen  geteilt
werden,  von  denen  jede  mit  einer  besonderen  Buchstaben-  oder  Zahlenreihe  bezeichnet
  wird.

    Die  nachträglich  in  die  Betonnung  eines  Fahrwassers  eingeschobenen  Zwischentonnen
  erhalten,  wenn  es  sich  um  Steuerbordtonnen  handelt,  die  Bezeichnung
A l,  A 2  oder  B 1,  B 2  usw.)  wenn  es  sich  um  Backbordtonnen  handelt,  die
Bezeichnung  l a,  l b  oder  2 a)  2 b  usw.

   5.  Aufschriften  und  Figuren  dürfen  nur  in  solcher  Größe  ausgeführt  werden,
daß  die  Farbe  des  Seezeichens  selbst  deutlich  erkennbar  bleibt.


                                      C.  Bezeichnung  der  Fahrwasser.

1.  Fahrwasser  im  Sinne  dieser  Grundsätze  ist  jeder  für  Seeschiffe  benutzbare
  Wasserweg,  dessen  Verlauf  durch  Seezeichen  kenntlich  gemacht  ist.  Bis  zu
welcher  Stelle  des  Fahrwassers  landeinwärts  diese  Grundsätze  Geltung  haben
sollen,  bestimmt  in  zweifelhaften  Fällen  der  Reichskanzler.

       Auf  Wattenfahrwasser  finden  diese  Grundsätze  keine  Anwendung.

     2.  Als  Steuerbordseite  eines  Fahrwassers  gilt  diejenige  Seite,  welche  den
  von  See  aus  kommenden  Schiffen  an  Steuerbord  liegt.

    3.  Verbindet  ein  Fahrwasser  zwei  Meeresteile  oder  zwei  durch  Gründe
voneinander  getrennte  Wasserflächen,  so  ist  als  Steuerbordseite  des  Fahrwassers
diejenige  Seite  zu  betrachten,  welche  von  den  aus  westlicher  Richtung,  d.  h.  von
rechtweisend  Nord  (einschließlich)  über  West  bis  rechtweisend  Süd  (ausschließlich),
kommenden  Schiffen  an  Steuerbord  gelassen  wird.  Ist  ein  solches  Fahrwasser
derart  gekrümmt,  daß  Zweifel  darüber  entstehen,  welche  Seite  als  Steuerbordund
  welche  als  Backbordseite  zu  bezeichnen  ist,  so  gilt  die  am  meisten  nördlich
gelegene  Einfahrt  als  die  maßgebende  für  das  ganze  zusammenhängende  Fahrwasser.

     4.  Sind  die  Eingänge  zu  Fahrwassern  von  See  aus  nicht  durch  Feuerschiffe,
  Baken,  Molen  oder  dergleichen  kenntlich  gemacht,  so  sind  hier  Bakentonnen
  von  charakteristischer  Form  als  Ansegelungstonnen  in  solcher  Entfernung
von  den  nächsten  Fahrwassertonnen  auszulegen)  daß  letztere  von  den  Bakentonnen
aus  gut  gesehen  werden  können.  Die  Ansegelungstonnen  sind  mit  einem  den
Bestimmungen  für  die  Fahrwassertonnen  entsprechenden  Anstrich  zu  versehen.

    5.  Zur  Bezeichnung  des  Fahrwassers  sind,  wenn  schwimmende  Seezeichen
benutzt  werden,  auf  der  Steuerbordseite  Spierentonnen  und  auf  der  Backbordseite
  spitze  Tonnen  zu  verwenden;  nur  wenn  mehrere  Fahrwasser  so  nahe  beieinander
  liegen,  daß  eine  Verwechselung  derselben  möglich  erscheint  oder  daß  die
Unterscheidung  der  einzelnen  Tonnenreihen  voneinander  erschwert  wird,  oder  wenn
zur  Auslegung  von  Spierentonnen  nicht  die  erforderliche  Wassertiefe  vorhanden
ist,  können  an  Stelle  der  letzteren  ausnahmsweise  stumpfe  Tonnen  zur  Bezeichnung
  der  Steuerbordseite  verwendet  werden.  Werden  feste  Seezeichen  angewendet,