Vollstreckungs-
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Nr. 70. Gesetz
über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen;
vom 18. Juli 1902.
Wan, Georg, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 22.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
I. Allgemeine Vorschriften.
& 1. Die Verwaltungsbehörden, denen bei Geldleistungen in Verwaltungssachen
die Anordnung der Zwangsvollstreckung zusteht (Vollstreckungsbehörden), haben die Anordnung
nur auf Antrag des Gläubigers zu erlassen. Von Amtswegen erfolgt die
Anordnung, wenn die Vollstreckungsbehörde den Gläubiger bei der Einziehung zu vertreten
hat.
Durch Verordnung des zuständigen Ministeriums können auch solchen Verwaltungsstellen,
welche nicht Verwaltungsbehörden im Sinne von § 2 des A-Gesetzes vom
28. Januar 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 55) sind, in Ansehung der von ihnen einzuziehenden
Geldleistungen in Verwaltungssachen die Befugnisse einer Verwaltungsbehörde zuertheilt
werden.
#2. Im Geschäftskreise der Bürgermeister in Städten mit der Städteordnung für
mittlere und kleine Städte, der Gemeindevorstände und der Gutsvorsteher ist für die
Anordnung der Zwangsvollstreckung die in dem betreffenden Geschäftszweige nächstvorgesetzte
Staatsverwaltungsbehörde als Vollstreckungsbehörde zuständig. Das zuständige
Ministerium kann jedoch einem solchen Bürgermeister, einem Gemeindevorstande
oder einem Gutsvorsteher die Befugniß zur Anordnung der Zwangsvollstreckung verleihen;
die Verleihung kann beschränkt werden.
Richtet sich die Zmangsvollstreckung gegen eine politische Gemeinde, einen Ortsarmenverband
oder gegen eine Kirchen= oder Schulgemeinde und soll sie in deren Bezirke
erfolgen, so ist die der politischen Gemeinde des Vollstreckungsorts nächstvorgesetzte
Staatsverwaltungsbehörde die Vollstreckungsbehörde. Dasselbe gilt bei der Zwangsvollstreckung
gegen einen Bezirksverband.
Die vorgesetzte Staatsverwaltungsbehörde kann in den Fällen des zweiten Absatzes
die Vollstreckung einer ihr nachgeordneten Verwaltungsbehörde übertragen.