Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

Vollstreckungs-



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Nr.  70.  Gesetz
über  die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldleistungen  in  Verwaltungssachen;

vom  18.  Juli  1902.

Wan,  Georg,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  2c.  22.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

I.  Allgemeine  Vorschriften.

&  1.  Die  Verwaltungsbehörden,  denen  bei  Geldleistungen  in  Verwaltungssachen
die  Anordnung  der  Zwangsvollstreckung  zusteht  (Vollstreckungsbehörden),  haben  die  Anordnung
  nur  auf  Antrag  des  Gläubigers  zu  erlassen.  Von  Amtswegen  erfolgt  die
Anordnung,  wenn  die  Vollstreckungsbehörde  den  Gläubiger  bei  der  Einziehung  zu  vertreten
  hat.

Durch  Verordnung  des  zuständigen  Ministeriums  können  auch  solchen  Verwaltungsstellen,
  welche  nicht  Verwaltungsbehörden  im  Sinne  von  §  2  des  A-Gesetzes  vom
28.  Januar  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  55)  sind,  in  Ansehung  der  von  ihnen  einzuziehenden
  Geldleistungen  in  Verwaltungssachen  die  Befugnisse  einer  Verwaltungsbehörde  zuertheilt
  werden.

#2.  Im  Geschäftskreise  der  Bürgermeister  in  Städten  mit  der  Städteordnung  für
mittlere  und  kleine  Städte,  der  Gemeindevorstände  und  der  Gutsvorsteher  ist  für  die
Anordnung  der  Zwangsvollstreckung  die  in  dem  betreffenden  Geschäftszweige  nächstvorgesetzte
  Staatsverwaltungsbehörde  als  Vollstreckungsbehörde  zuständig.  Das  zuständige
  Ministerium  kann  jedoch  einem  solchen  Bürgermeister,  einem  Gemeindevorstande
oder  einem  Gutsvorsteher  die  Befugniß  zur  Anordnung  der  Zwangsvollstreckung  verleihen;
  die  Verleihung  kann  beschränkt  werden.

Richtet  sich  die  Zmangsvollstreckung  gegen  eine  politische  Gemeinde,  einen  Ortsarmenverband
  oder  gegen  eine  Kirchen=  oder  Schulgemeinde  und  soll  sie  in  deren  Bezirke
erfolgen,  so  ist  die  der  politischen  Gemeinde  des  Vollstreckungsorts  nächstvorgesetzte
Staatsverwaltungsbehörde  die  Vollstreckungsbehörde.  Dasselbe  gilt  bei  der  Zwangsvollstreckung
  gegen  einen  Bezirksverband.

Die  vorgesetzte  Staatsverwaltungsbehörde  kann  in  den  Fällen  des  zweiten  Absatzes
die  Vollstreckung  einer  ihr  nachgeordneten  Verwaltungsbehörde  übertragen.