Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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kann  die  Verausgabung  von  solchen  Personen  bewirkt  werden,  welche  von  der  Verwaltung
des  Werkes  zu  der  Verausgabung  ausdrücklich  ermächtigt  sind.

Die  Leiter  der  Bergwerke,  Steinbrüche,  Bauten  und  gewerblichen  Anlagen  sind  ver—
pflichtet,  Maßregeln  zu  treffen,  welche  eine  Verwendung  der  zum  Verbrauch  im  Betriebe
verausgabten  Sprengstoffe  durch  die  Bergleute,  Arbeiter  u.  s.  w.  zu  anderen  Zwecken
ausschließen.

V.  Bestimmungen  über  die  Lagerung  von  Sprengstoffen.

&  28.  Gerathen  Sprengstoffe  auf  ihrem  Lager  in  einen  Zustand,  daß  die  weitere
Lagerung  bedenklich  erscheint,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  18  entsprechende  Anwendung.

*  29.  Wer  mit  Pulver,  Sprengsalpeter,  brennbarem  Salpeter  (8  2  Ziffer  1),

Feuerwerkskörpern  und  Zündplättchen  —  amorces  —  (§2  Ziffer  5)  Handel  treibt,  darf:
1.  im  Kaufladen  nicht  mehr  als  2½  kg,
2.  im  Hause  außerdem  nicht  mehr  als  10  kg  vorräthig  halten.

Auf  Nachweis  eines  besonderen  Bedürfnisses  kann  die  Erhöhung  des  Vorraths
unter  2  zeitweilig  bis  auf  15  kg  gestattet  werden.

Die  Aufbewahrung  muß  in  einem  auf  dem  Dachboden  (Speicher)  belegenen,  mit
keinem  Schornsteinrohre  in  Verbindung  stehenden  abgesonderten  Raume  erfolgen,  welcher
beständig  unter  Verschluß  gehalten  und  mit  Licht  nicht  betreten  wird.  Die  Behälter
müssen  den  Bestimmungen  im  §  6  Absatz  1  und  2  entsprechen  und  mit  stets  fest  geschlossenen
  Deckeln  versehen  sein.

*  30.  Personen,  welche  nicht  unter  die  Bestimmung  des  §  29  fallen,  bedürfen  für
die  Aufbewahrung  von  mehr  als  2½  kg  der  daselbst  genannten  Sprengstoffe  der  polizeilichen
  Erlaubniß.

&  3Z1.  Größere  als  die  im  §  29  angegebenen  Mengen  dieser  Sprengstoffe  sind
außerhalb  der  Ortschaften  in  besonderen  Magazinen  aufzubewahren,  von  deren  Sicherheit
die  Polizeibehörde  sich  überzeugt  hat.  Diese  Magazine  müssen  sich,  wenn  sie  über  Tage
liegen,  im  Wirkungsbereiche  sachgemäß  ausgeführter  und  unter  Aufsicht  stehender  Blitzableiter
  befinden.

Handelt  es  sich  um  Magazine,  welche  zu  einem  der  Aufsicht  der  Bergbehörde  unterstehenden
  Werke  gehören,  so  hat  die  Polizeibehörde  die  Prüfung  in  Gemeinschaft  mit  der
Bergbehörde  vorzunehmen.

Es  kann  angeordnet  werden,  daß  die  Schlüssel  zu  diesen  Magazinen  in  den  Händen
der  Behörde  bleiben.

32.  Die  Aufbewahrung  der  im  §  29  genannten  Sprengstoffe  an  der  Herstellungsstätte
  sowie  an  der  Verbrauchsstätte  unterliegt  den  im  §  33  gegebenen  Vorschriften.