Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  70.  915

seines  Anspruchs  gegen  den  Empfänger  der  Anlagen,  für  den  entstandenen  unmittelbaren
Schaden  bis  zum  Betrage  des  Postauftrags  Ersatz  geleistet.
6.  Im  §  18  a  „Postprotest“  ist  unter  v  im  dritten  Abs.  hinter  „erhoben,"
einzuschalten:

wenn  der  Postprotestauftrag  mit  dem  Vermerk  „Ohne  Protestfrist“  versehen  ist,

7.  In  demselben  §  (18  a)  erhält  der  erste  Abs.  unter  iK  folgende
Fassung:

Werden  dem  unter  u  bezeichneten  Formular  zu  Postprotestaufträgen  Wechsel,  die  von
der  Protesterhebung  durch  die  Post  ausgeschlossen  sind  (h,  oder  mehrere  Anlagen  an  beigefügt,
so  werden  von  diesen  Aufträgen

1.  solche,  denen
a)  Wechsel  in  französischer  Sprache,
b)  Wechsel  mit  Notadresse  oder  Ehrenakzept,
c)  unter  Vorlegung  mehrerer  Exemplare  desselben  Wechsels  oder  unter
Vorlegung  des  Originals  und  einer  Kopie  zu  prrotestierende  Wechsel

beiliegen,  nach  der  ersten  vergeblichen  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten
vergeblich  gebliebenen  Versuche  der  Vorzeigung,

2.  alle  übrigen,  ohne  daß  postseitig  eine  Vorzeigung  stattfindet,
an  einen  Gerichtsvollzieher,  Notar  usw.  weitergegeben.  Das  gleiche  kann  mit  Postprotestaufträgen
  geschehen,  die  erst  am  letzten  Tage  der  Protestfrist  bei  der  Postanstalt  eingehen,
die  den  Protest  zu  erheben  hat.  Wechsel  mit  Notadresse  oder  Ehrenakzept  werden  nur  dem
Bezogenen  vorgezeigt.

8.  Im  §  41  „Aushändigung  von  postlagernden  Sendungen“  ist  im  letzten
Satze  des  Abs.  #½statt  „unter  der  in  der  Karte  angegebenen  Nummer
eingehen.“  zu  setzen:

eingehen  und  die  Bezeichnung  „Postlagerkarte“  sowie  die  in  der  Karte  angegebene
Nummer  tragen.

9.  Im  §50  „Entrichtung  des  Portos  und  der  sonstigen  Gebühren“  ist  im  letzten
Satze  des  Abs.  v  hinter  „um“"  einzuschalten:
Postkarten  und
10.  Im  §  62  „Verhalten  der  Reisenden  auf  den  Posten“  erhält  Abs.  ufolgende

  Fassung:
Rauchen  im  Postwagen  ist  nur  unter  Zustimmung  der  Mitreisenden  gestattet.