Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  185.  1916,  1159

1b.  Nr.  149  819.  Nr.  2560.  Altona,  den  21.  November  1916.

Ausfuhr  von  Ppferden

aus  dem  Korpsbereich  durch  Händler,  die  Ankaufsscheine  der  Remonte-Inspektiorn
  besfitzen.
.(Krm.  v.  15.  11.  16  Nr.  M.  J.  6617/16  R.  J.)

Die  Verordnung  des  stellv.  Generalkommandos  vom  28.  August  1916,  Ib
Nr.  112  334  (KVBl.  Nr.  2040),  wird  mit  dem  30.  November  1916  aufgehoben.  An
ihre  Stelle  treten  mit  dem  1.  Dezember  1916  die  folgenden  Bestimmungen:

1.  Die  Erlaubnisscheine  der  Pferdelieferer  und  deren  Aufkäufer  sind  mit  aufgeklebter,
  polizeilich  gestempelter  Photographie  zu  versehen.  Die  Stempelung
  erfolgt  auf  persönlichen  Antrag  durch  die  zuständige  Polizeibehörde
des  Wehnorhes  (in  Stadtkreisen  die  örtliche  Polizeiverwaltung,  in  Landkreisen

  das  Landratsamt).

Jeder  Aufkäufer  darf  nur  soviel  Pferde  verladen,  wie  er  nach  Ausweis
seines  Kontrollbuches  angekauft  hat.  Er  hat  deshalb  das  Kontrollbuch  jedesmal
  der  zuständigen  Polizeibehörde  des  Verladeortes  (in  Stadtkreisen  der
örtlichen  Polizeiverwaltung,  in  Landkreisen  dem  Landratsamt)  persönlich
vorzulegen  und  erhält  von  dieser  eine  Bescheinigung,  wieviele  Pferde  und
wohin  (grundsätzlich  nur  nach  dem  im  Erlaubnisschein  bezeichneten
Musterungsort)  er  dieselben  befördern  darf.

Die  Bescheinigung  ist  der  Eisenbahnstation  vorzulegen  unter  Vorzeigung  des
Erlaubnisscheines;  erstere  wird  dem  Aufkäufer  von  der  Station  abgenommen.

Die  Ausfertigung  dieser  Bescheinigung  seitens  der  Polizeibehörde  hat  nur  den
Zweck,  zu  verhindern,  daß  ein  Aufkäufer  außer  den  selbst  gekauften  Pferden  auch  noch
dritten  Personen  gehörige  Pferde  abbefördert.  6

Die  Bescheinigung  erstreckt  sich  daher  nur  auf  die  laut  Kontrollbuch  angekaufte
Zahl  von  Pferden.  Eine  Prüfung  der  Pferde  selbst  —  etwa  auf  ihre  Kriegsbrauchbarkeit
  —  steht  den  ausfertigenden  Polizeiverwaltungen  oder  Landratsämtern  nicht  zu.

Mit  der  Maßnahme  zu  Ziffer  1  wird  zugleich  eine  Ausgabe  neuer  Erlaubnisscheine
  an  Lieferer  und  Aufkäufer  verbunden.  Nur  die  neuen  Erlaubnisscheine  sollen
mit  Photographien  versehen  werden,  die  alten  werden  von  der  Remonte-Inspektion
eingezogen.

Die  Linienkommandantur  Altona  wird  —  im  Anschluß  an  die  diesseitige  Verfügung
  vom  20.  September  1915,  Ib.  Nr.  99  408  —  hiernach  ersucht,  die  Eisenbahn-Stationsvorstände
  mit  entsprechender  Anweisung  zu  versehen  und  sie  zu  ermächtigen,
die  Verladung  von  keiner  größeren,  als  der  in  der  polizeilichen  Bescheinigung  angegebenen
  Zahl  von  Pferden,  und  nur  nach  dem  darin  gleichfalls  bezeichneten  Ort  zuzulassen;
  desgleichen,  Pferde  solcher  Aufkäufer  überhaupt  nicht  äu  verladen,  die  einen
alten  Erlaubnisschein  der  Remonte-Inspektion  vorzeigen  oder  einen  neuen  Erlaubnis-=268



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