Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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hat  die  Kommission  aus  5  Mitgliedern  zu  bestehen,  in  allen  übrigen  Fällen  aus  3  Mit—
gliedern.
87.  Gesuche  um  Zulassung  zur  Prüfung.

Gesuche  um  Zulassung  zur  Prüfung  sind  unter  Nachweis  der  Erfüllung  der  all—
gemeinen,  sowie  der  für  die  betreffenden  Beamtenstellen  festgesetzten  besonderen  Bedingungen
  auf  dem  Dienstwege  mit  gutachtlicher  Aeußerung  der  Dienstvorgesetzten  an  die  in
&  4  bezeichnete  Stelle  einzureichen,  bei  welcher  die  Prüfungskommission  gebildet  ist  und
welche  über  die  Zulassung  zur  Prüfung  entscheidet.

§*  8.  Prüfung  im  allgemeinen.

Die  Prüfung  besteht  mit  alleiniger  Ausnahme  der  in  folgendem  Absatz  2  erwähnten
Fälle  aus  einer  schriftlichen  und  einer  darauf  folgenden  mündlichen  Prüfung.

Für  Wächter,  Bahnwärter,  Packer,  Weichenwärter  II.  Klasse  und  Portiers  ist  bei
Entschließung  auf  das  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  zugleich  darüber  zu  befinden,
ob  es  nach  Maßgabe  der  bereits  nachgewiesenen  Schulkenntnisse  des  Bewerbers  einer
schriftlichen  Prüfung  überhaupt  bedarf.  Die  in  dieser  Beziehung  gefaßte  Entschließung
ist  bei  Zuweisung  des  Bewerbers  der  Prüfungskommission  zugleich  zu  eröffnen.

§  9.  Schriftliche  Prüfung.

In  dem  schriftlichen  Theile  der  Prüfung  hat  der  Bewerber  die  für  die  betreffende
Beamtenstelle  vorgeschriebene  Zahl  von  Arbeiten  innerhalb  der  für  eine  jede  derselben
von  der  Prüfungskommission  zu  bestimmenden  Frist  unter  Aufsicht  anzufertigen.

Hierbei  darf  sich  der  Bewerber  anderer,  als  der  ihm  ausdrücklich  gestatteten  Hülfsmittel
  nicht  bedienen.

Bei  der  Auswahl  der  Aufgaben  für  die  schriftliche  Prüfung  hat  die  Prüfungskommission
  auf  die  Vorbildung  und  zeitherige  Beschäftigung  ebenso  wie  auf  die  etwa  beabsichtigte
  besondere  Art  der  künftigen  Beschäftigung  Rücksicht  zu  nehmen.

*  10.  Mündliche  Prüfung.

Eine  mündliche  Prüfung  wird  nur  vorgenommen,  wenn  die  schriftliche  Prüfung  ein
ausreichendes  Ergebniß  geliefert  hat,  oder  wenn  es  einer  schriftlichen  Prüfung  überhaupt
nicht  bedurfte  (§  8,2).  Zu  der  mündlichen  Prüfung,  welche  nicht  öffentlich  ist,  können
nach  Ermessen  der  Prüfungskommission,  soweit  letztere  aus  5  Mitgliedern  zu  bestehen
hat,  4  Bewerber,  soweit  sie  aus  3  Mitgliedern  zu  bestehen  hat,  6  Bewerber  gleichzeitig
zugelassen  werden.  Die  mündliche  Prüfung  ist  auch  mit  darauf  zu  richten,  ob  der  Bewerber
  in  demjenigen  Dienstzweige,  in  welchem  er  zeither  beschäftigt  gewesen,  vollkommen
bewandert  ist.