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vorangegangener wissenschaftlicher Prüfung jenen jungen Leuten
gewährt, welche sich selbst equipiren können, und den höheren
Studien und den Künsten sich widmen.
Die Landwehr theilt sich in zwei Abstufungen, in die
Landwehr ersten Aufgebotes und in jene zweiten Auf-
gebotes.
Zur Landwehr ersten Aufgebotes gehören alle jun-
gen Männer von den zur Linien-Armee pflichtigen Altersklassen,
welche nicht im steheffden Heere dienen, und überdieß alle dienst-
tauglichen Männer aus den Altersklassen vom 26sten bis zum
vollendeten 32sten Lebensjahre.
Die Landwehr zweiten Aufgebotes unfaßt alle
männlichen Individuen, die aus dem stehenden Heere und dem
ersten Aufgebote entlassen sind, sowie alle waffenfähigen Männer
bitz zum vollendeten 40sten Lebensjahre.
Die Landwehr ersten Aufgebotes bildet einen integrirenden
Bestandtheil des stehenden Heeres und dient wie dieses im In-
und Auslande, wird jedoch nur zeitweise zu den jährlichen Ueb-
ungen und bei außerordentlichen Veranlassungen einberufen. Für
die Abrichtung der Landwehr-Rekruten ist ein beschränkter Zeit-
raum festgesetzt, und ebenso die Dauer der jährlichen Uebungen
kurz anberaumt.
Diese Fälle ausgenommen, sind Offiziere und Mannschaften
ihren bürgerlichen Berufsgeschäften überlassen, und es bestehen
für jedes Bataillon nur schwache besoldete Stämme.
Die Offiziersstellen der Landwehr werden durch jene feld-
diensttauglichen Offiziere besetzt, welche aus dem stehenden Heere
austreten, und aufserdem durch solche Unteroffiziere und Solda-
ten, welche bei ihrem Abgange von den Linienabtheilungen ihre
Onalifikation zum Offizier erhärtet haben; sowie durch die ein-
jährigen Freiwilligen.
Die Landwehr ersten Aufgebotes theilt sich in Regimenter
zu drei Bataillonen mit drei Eskadronen Cavalerie und den ent-
sprechenden Artillerse= und Pionier-Abtheilungen.