Full text: Betrachtungen über des Freiherrn von Closen Schrift: Die Armee als militärische Bildungsanstalt der Nation mit besonderer Rücksicht auf Bayern

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wollende Bestimmung gereiht werden möchte, wodurch dem Offiziere, 
(wie es durch die Dienstes-Pragmatik für die Civil-Staatsdiener 
geschehen ist), das Recht eingeräumt wird, wenn er auf einer 
höheren Lebensstufe angelangt ist, auch ohne körperliche Gebrech- 
lichkeit den Rücktritt aus dem Dienste zu nehmen, und mit dem 
Genusse eines entsprechend normirten Gehaltes die letzten Jahre 
seines Lebens in wohlverdienter Ruhe hinzubringen. Hiezu möchte 
in den unteren Graden das 60ste Lebensjahr, Iin den höheren aber, 
in welchen die körperliche Kraft weniger in Anspruch genommen 
wird, das 65fste Lebensjahre als die Gränze angesehen werden 
können, jenseits welcher dem Manne nur ausnahmsweise noch so 
viele Körperkraft und Geistesfrische verbleibt, um von ihm noch 
eine erfolgreiche militärische Thätigkest erwarten zu dürfen. 
Indem wir uns nach dieser Abschweifung zum Schlusse un- 
serer Betrachtungen über die Baron Closen'schen Vorschläge wen- 
den, wiederholen wir, daß wir uns in dem Vorstehenden darum 
so weit über die kurze Uebungszeit ausgelassen haben, welche der 
Berfasser seinem Systeme zu Grunde legt, weil wir in diesem 
Punkte den Kern des Ganzen erblicken. Ist es uns gelungen, 
die Wechselbeziehung klax dorzustellen, welche zwischen Kriegs- 
tüchtigkeit und Uebungszeit eines Truppenkörpers besteht, 
so halten wir die uns vorgesteckte Aufgabe zum größten Theile 
gelöst, denn über den Rest der heutigen Heeres= Organisation 
können wesentliche Differenzen nicht bestehen. 
Unsere bewegte Zeit bringt es mit sich, daß man sich von 
den Vortheilen des Bestehenden nicht immer genaue Rechenschaft 
gibt, und im Streben nach Besserem sich leicht dem Neuen zu- 
wendet, ohne genau abzuwägen, ob die darin gesuchten Vortheile 
uns picht auch in dem Bestehenden schon gewährt sind, und ob das 
erboffte Bessere sich auch unter allen Verhältnissen nur als 
gut hewähren werde. Es schien uns daher nothwendig, den vox- 
geschlagenen Neuerungen gegenüber Einiges von unserer pvater- 
ländischen Wehrverfassung zu sprechen, unter deren Schutz wir 
die Kriegsstärme in den ersien Jahrzehenten dieses Johrhunderts 
ehrenvoll betanden palen, und die auch in neuester Zest und in
	        
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