94 1.Abth. 8.18, Bienfl. Berhältniffe d. Mitt. d. Gemeindenusfd). etc.
treter3 und bei einer über 8 Tage dauernden Abwefenheit nur
mit Genehmigung des Gemeindeausfchufje3 und der vorgejehten
Auflichtsbehörde au8 dem Gemeindebezirfe entfernen.
Derjelbe fann Mitgliedern des Gemeindeausfchuffes auf
14 Tage Urlaub geben. Ein längerer Urlaub fann nur mit
Genehmigung des Gemeindeausfchulfes ertheilt werden.
ür die Verfehung des Dienfteg während des Urlaubs
ehe Gemeindeausfhuß die etwa nöthigen Vorkehrungen zu
treffen.
Nach) den Beftimmungen der Abf. 2 und 3 ift auch Die
Urlaubgertheilung an höhere Gemeindebedienftete zu behandeln,
zur Urlaubsertheilung an da3 niedere WBerfonal ift der Bür-
germeifter allein zuftändig.
Wegen ungerechtfertigter Verweigerung des Urlaubs fteht
ben en das Recht der Beichwerdeführung zu. (G.-D.
tt. 164.
Wird die Entfernung behuf3 Erfüllung einer gefeßlichen
Pliht nothwendig, 3. B. bei Einberufung [als Sehworner,
jo genügt einfache Anzeige.
b) Ausbleiben in den Ausfhußfigungen.
Die Gemeinde- und Ort3ausfchüffe find befugt, gegen die-
jenigen ihrer Mitglieder, welche ohne giltige Entjchuldigung3-
urjache die Sigungen verfäumen, oder al Stimmberedjtigte
fih der Abftimmung enthalten, Ordnungsftrafen bis zu 25 fl.
zum Beften der Armenfaffe zu verhängen. Nach fruchtlofer
mehrmaliger Beftrafung und vorgängiger Androhung Fünnen
folge Mitglieder dur) Beichluß des Ausfchuffes ala auzge-
treten erklärt werden.
Gegen die hierüber, jowie über AYuerfennung von Ord-
nunggitrafen gefaßten Befchlüfje ft dem Betheiligten nur der
binnen 8 Tagen nad) der YZuftellung einzulegende Einfprudh
geitattet, worüber in einer der näcjften Sigungen zu beichließen
it. (8-08. Art. 165.)
c) Disciplinarverhältniffe.
Borbehaftlih der Beftimmungen des Art. 167 wird Die
Disciplinargewalt über die Mitglieder der Gemeindeausjchüffe
und über die al3 Gemeindejchreiber verwendeten Schullehrer
durch die vorgefegte Dijtriftsperwaltungsbehörde ausgeübt.
Die Disciplin über die Marftichreiber fteht vorbehaltlich
der Beitimmungen de3 Art. 165 der G.-O. der vorgejegten
Kreisregierung zu.