Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

94 1.Abth. 8.18, Bienfl. Berhältniffe d. Mitt. d. Gemeindenusfd). etc. 
  
treter3 und bei einer über 8 Tage dauernden Abwefenheit nur 
mit Genehmigung des Gemeindeausfchufje3 und der vorgejehten 
Auflichtsbehörde au8 dem Gemeindebezirfe entfernen. 
Derjelbe fann Mitgliedern des Gemeindeausfchuffes auf 
14 Tage Urlaub geben. Ein längerer Urlaub fann nur mit 
Genehmigung des Gemeindeausfchulfes ertheilt werden. 
ür die Verfehung des Dienfteg während des Urlaubs 
ehe Gemeindeausfhuß die etwa nöthigen Vorkehrungen zu 
treffen. 
Nach) den Beftimmungen der Abf. 2 und 3 ift auch Die 
Urlaubgertheilung an höhere Gemeindebedienftete zu behandeln, 
zur Urlaubsertheilung an da3 niedere WBerfonal ift der Bür- 
germeifter allein zuftändig. 
Wegen ungerechtfertigter Verweigerung des Urlaubs fteht 
ben en das Recht der Beichwerdeführung zu. (G.-D. 
tt. 164. 
Wird die Entfernung behuf3 Erfüllung einer gefeßlichen 
Pliht nothwendig, 3. B. bei Einberufung [als Sehworner, 
jo genügt einfache Anzeige. 
b) Ausbleiben in den Ausfhußfigungen. 
Die Gemeinde- und Ort3ausfchüffe find befugt, gegen die- 
jenigen ihrer Mitglieder, welche ohne giltige Entjchuldigung3- 
urjache die Sigungen verfäumen, oder al Stimmberedjtigte 
fih der Abftimmung enthalten, Ordnungsftrafen bis zu 25 fl. 
zum Beften der Armenfaffe zu verhängen. Nach fruchtlofer 
mehrmaliger Beftrafung und vorgängiger Androhung Fünnen 
folge Mitglieder dur) Beichluß des Ausfchuffes ala auzge- 
treten erklärt werden. 
Gegen die hierüber, jowie über AYuerfennung von Ord- 
nunggitrafen gefaßten Befchlüfje ft dem Betheiligten nur der 
binnen 8 Tagen nad) der YZuftellung einzulegende Einfprudh 
geitattet, worüber in einer der näcjften Sigungen zu beichließen 
it. (8-08. Art. 165.) 
c) Disciplinarverhältniffe. 
Borbehaftlih der Beftimmungen des Art. 167 wird Die 
Disciplinargewalt über die Mitglieder der Gemeindeausjchüffe 
und über die al3 Gemeindejchreiber verwendeten Schullehrer 
durch die vorgefegte Dijtriftsperwaltungsbehörde ausgeübt. 
Die Disciplin über die Marftichreiber fteht vorbehaltlich 
der Beitimmungen de3 Art. 165 der G.-O. der vorgejegten 
Kreisregierung zu.
	        
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