Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

9 L Abth. $. 19. Mahlen zu Geneindeämtern. 
  
Die Beichwerde hat feine auffchiebende Wirkung, wenn 
die erfannte Strafe 24 Stunden Arreit oder 1 fl. 30 fr. an 
Geld nicht überfteigt. 
Der Bürgermeifter ift befugt, &emeindebedienitete in 
dringenden sällen, vorbehaltlid) der Verfügung des Gemeinde- 
ausfchuffes jofort vom Dienjte zu fujpendiren. (&.-O. Art. 168.) 
e) Aufjiht auf die Handhabung der Disciplin. 
Die vorgefegten AuffichtSbehörden find beredhtigt, Die Hand- 
Habung der den Semeinbebegörben zuftehenden Disciplin zu 
überwachen und diefelben auf Grund eigener Wahrnehmung oder 
eingefonimener Anzeigen und Bejchwerden zur Disciplinären 
Einichreitung gegen Gemeindebedienjtete zu veranlaffen. 
Sie find befugt, gegen Diefe Derlonen jelbft einzufchreiten: 
1) wenn die Gemeindebehörde begründete Beichwerden Eins 
zelner gegen untergeordnete Bedtenftete nicht abftellt und 
hiewegen die Beichwerde gegen die Gemeindebehörde er- 
griffen wird, 
2) wenn gegen die Gemeindebehörde felbjt wegen vernachläf- 
figter Handhabung der Aufficht und Disciplin über das 
ihr untergeordnete Berfonal ein Disciplinarverfahren ein- 
geleitet it. (G.-D. Art. 169.) 
8. 19. 
Wahlen zu Gemeindeämtern. 
a) Allgemeine VBorichriften. 
Sr Zandgemeinden wird die Wahl der Bürgermeifter, der 
Beigeordneten und der Gemeindebevollmädhtigten in Zeiträumen 
von 6 zu 6 Kahren in drei gejonderten Wahlhandlungen durd) 
die Wahlftimmberechtigten unmittelbar vollzogen. Diefelben 
finden in den Monaten November und Dezember jtatt und 
müfjen bi$ zum.15. Dezember beendet fein. (©.-D. Art. 197 
Abi. 1 u. 176.) 
Die Wahl gejchieht im Beijein eine3 am Wahltage durch 
die Wähler aus ıhrer Mitte zu wählenden aus fünf Mitgliedern 
beitehenden Ausfchuffes unter dem Vorfih eines von der Di- 
Na a tungäbebörbe ernannten Wahlcommiljärs. (G.D. 
tt. 178. 
gu die Gemeindebevollmäcgtigten find in einer gejonder- 
ten Wahlhandlung Erfagmänner zu wählen, deren Zahl Die 
Hälfte der erjteren zu betragen hat. (G.-D. Urt. 197 Ab). 2.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.