9 L Abth. $. 19. Mahlen zu Geneindeämtern.
Die Beichwerde hat feine auffchiebende Wirkung, wenn
die erfannte Strafe 24 Stunden Arreit oder 1 fl. 30 fr. an
Geld nicht überfteigt.
Der Bürgermeifter ift befugt, &emeindebedienitete in
dringenden sällen, vorbehaltlid) der Verfügung des Gemeinde-
ausfchuffes jofort vom Dienjte zu fujpendiren. (&.-O. Art. 168.)
e) Aufjiht auf die Handhabung der Disciplin.
Die vorgefegten AuffichtSbehörden find beredhtigt, Die Hand-
Habung der den Semeinbebegörben zuftehenden Disciplin zu
überwachen und diefelben auf Grund eigener Wahrnehmung oder
eingefonimener Anzeigen und Bejchwerden zur Disciplinären
Einichreitung gegen Gemeindebedienjtete zu veranlaffen.
Sie find befugt, gegen Diefe Derlonen jelbft einzufchreiten:
1) wenn die Gemeindebehörde begründete Beichwerden Eins
zelner gegen untergeordnete Bedtenftete nicht abftellt und
hiewegen die Beichwerde gegen die Gemeindebehörde er-
griffen wird,
2) wenn gegen die Gemeindebehörde felbjt wegen vernachläf-
figter Handhabung der Aufficht und Disciplin über das
ihr untergeordnete Berfonal ein Disciplinarverfahren ein-
geleitet it. (G.-D. Art. 169.)
8. 19.
Wahlen zu Gemeindeämtern.
a) Allgemeine VBorichriften.
Sr Zandgemeinden wird die Wahl der Bürgermeifter, der
Beigeordneten und der Gemeindebevollmädhtigten in Zeiträumen
von 6 zu 6 Kahren in drei gejonderten Wahlhandlungen durd)
die Wahlftimmberechtigten unmittelbar vollzogen. Diefelben
finden in den Monaten November und Dezember jtatt und
müfjen bi$ zum.15. Dezember beendet fein. (©.-D. Art. 197
Abi. 1 u. 176.)
Die Wahl gejchieht im Beijein eine3 am Wahltage durch
die Wähler aus ıhrer Mitte zu wählenden aus fünf Mitgliedern
beitehenden Ausfchuffes unter dem Vorfih eines von der Di-
Na a tungäbebörbe ernannten Wahlcommiljärs. (G.D.
tt. 178.
gu die Gemeindebevollmäcgtigten find in einer gejonder-
ten Wahlhandlung Erfagmänner zu wählen, deren Zahl Die
Hälfte der erjteren zu betragen hat. (G.-D. Urt. 197 Ab). 2.)