I. Abtb. 8. 19. Wahlen zn Gemeindeämtern, 97
Wahljtimmberechtigt find alle Gemeindebürger mit Aus-
Ichluß jener, welche wegen eine3 Verbrechen? oder wegen Ver-
gehen? de3 Diebitahls, der Unterjchlagung, des Betrugs, der
Sole ı oder der Fälfchung verurtheilt worden find, oder in
olge rvechtsfräftiger VBerurtheilung wegen eines andern Ver-
gehens die in Art. 28 Ziff. 4 und 5 des Strafgefetbuches
bezeichneten Fähigkeiten oder einzelne derjelben verloren und
nicht vollftändige Rehabilitation erlangt haben.
Bu den Gemeindebürgern find aud) diejenigen zu zählen,
welche vor dem 1. September 1868 entweder nad) dem älteren
oder nach dem neuen Gewerbögejete eine die Anfäfligfeit in
der Gemeinde gewährende Gewerbsconceffion erhielten und
diefelbe am 1. guli 1869 noch verjteuerten.
Das Wahlrecht Derjenigen, gegen welche da8 Gantver-
fahren eingeleitet ijt, fanıı vor recht3fräftiger Beendigung die-
es Berfahrens nicht ausgeübt werden. (.-D. Art. 170.)
xeder Wahlberechtigte hat nır eine Stimnte.
Das Wahljtimmrecdht kann mit Ausnahme des in Art. 15
Abf. 4 und 5 der G.-Ordnung bezeichneten Falles nicht durch
Stellvertreter ausgeübt werden. (8.0. Art. 171.)
Wo Stellvertreter zugelajjen werden, müffen fich diejelben
durch eine von dem Bürgermeifter ausgejtellte Vollmacht Hiezu
legitimiren.
Wählbar al3 Bürgermeilter, Beigeordneter, Ortspfleger,
Ortsführer, jowie als Mitglied eines Gemeinde- oder Ort3-
ausfchuffe® und eines von der Gemeindeverwaltung gebildeten
bejonberen Ausichuffes find, Joweit nicht der nächitfolgende
Abfag anwendbar ijt, alle wahlftimmberechtigten Gemeindebür-
ger, welche die im Art. 11 der ©.-D. vorgeschriebene Befähi-
gung bejiten, dua3 25. Lebensjahr zurücdgelegt und in der
Gemeinde ihren Wohnfib haben. (G.-D. Art. 172.)
Die Stelle eines Bürgermeifters oder Beigeordneten ift
mit dem aftiven Dienftverhältniffe eines Staatsdieners, Geilt-
lichen, öffentlih) angeftellten Lehrers, Notar8 oder eines von
der „meinde oder Kirche bejoldeten Bedienfteten nicht verein-
bar, *
Staat3diener im zeitlichen Rubhejtand Fönnen eine folche
Stelle nur nad) erhaltener Föniglicher Genehmigung übernehmen.
*) Auf Poftftallhalter findet dies feine Anwendung, da diefe nur in ei«
nem PVertragsverhältniß zum Staate ftehen, ebenfowenig auf Poft«
erpeditoren, wenn das lettere der Fall ift.
Etadelmnann, Hdb. f. Landg:meindeverwalt. 5. Aufl, 7