98 1. abt5. & 19, Mahlen zu Gemeimdeämtern.
Die der aktiven Armee und den bejoldeten Stämmen der
Zandwehr angehörigen Militärperjonen, ferner zeitlich penfiv*
nirte Offiziere und Militärbeamten find zu feinem Gemeinde
amte wählbar. (.-D. Art. 173.)
Die Wahl zum Bürgermeifter, Beigeordneten, OrtSpfleger,
Drtsführer, jowwie zum Mitgliede eines Gemeinde= oder Orts-
Ausichuffes, jorwie eines von der Gemeindeverwaltung gebildeten
bejonderen Augschuffes Fan abgelehnt werden:
1) wegen erwiejener körperlicher oder geiftiger Unfähigkeit,
2) wegen zuriüdgelegten 60. Lebensjahres,
3) wenn der Gewählte daS Amt eines WBiürgermeifterg,
Beigeordneten oder Gemeindeausfchußimitgliedes während
voller fechS <Yahre verwaltet hat, .
4) wegen einer Bejchäftigung, weldje eine häufige oder lang
andauernde Abwejenheit von der Gemeinde nt fid) bringt.
Außerdem bildet die Anstellung tm Dienite des Staats
oder der Klirche oder al3 Notar oder öffentlicher Lehrer in allen
Fällen, in welchen die Wahl folcher Berjonen durch Art. 173
Ab. 1 nicht ohnehin ausgejchloffen ift, einen Ablehnungsgrund.
— Advofaten fünnen die Wahl zum Bürgermeifter oder Bei-
geordneten ablehnen.
Mer ohne einen Entfchuldigungsgrund geltend zu machen,
oder nachdem diejer verworfen worden ift, die Uebernahine ei-
ne8 Gemeindeamt3 verweigert, it an Geld von 25 fl. bis zu
150 fl. zu Ounjten der Gemeindefafje zu ftrafen.
Die Aburtheilung erfolgt durch das für Uebertretungen
zuftändige Einzelngeridt. (G.-D. Art. 174.)
Die Beitehung der Wähler hat die Ungiltigfeit der Wahl,
foweit fie die Beitechenden und Beftochenen betrifft, und für
Beide den Berluft des Wahlftimmrechhts und der Wählbarfeit
bei der betreffenden Wahl zur Folge. (G.-D. Art. 175.)
Zum VBollzuge der Wahlen haben die Gemeindeausjchüffe
die Lifte aller Wahljtimmberechtigten unter Angabe der befon-
deren Gründe, welche der Nusübung des Wahlftimmrecht3 oder
der Wählbarkeit Einzelner entgegenitehen, bi3 Ende October
herzuitellen. (j. Yormular Beilage 31.)
Die gl. Behörden, Pfarrämter und Eivilftandsbeanten
find verpflichtet, hiezu alle erforderlichen Auffchlüffe jofort und
unentgeldlicd) zu ertheilen.
Die Lifte ift nach vorgängiger Befanntmacjung zehn Tage
lang in einen hiezu geeigneten Zofale zur Einficht der Gemeinde-
bürger aufzulegen. (j. yormul. Beil. 32.)