Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

98 1. abt5. & 19, Mahlen zu Gemeimdeämtern. 
  
Die der aktiven Armee und den bejoldeten Stämmen der 
Zandwehr angehörigen Militärperjonen, ferner zeitlich penfiv* 
nirte Offiziere und Militärbeamten find zu feinem Gemeinde 
amte wählbar. (.-D. Art. 173.) 
Die Wahl zum Bürgermeifter, Beigeordneten, OrtSpfleger, 
Drtsführer, jowwie zum Mitgliede eines Gemeinde= oder Orts- 
Ausichuffes, jorwie eines von der Gemeindeverwaltung gebildeten 
bejonderen Augschuffes Fan abgelehnt werden: 
1) wegen erwiejener körperlicher oder geiftiger Unfähigkeit, 
2) wegen zuriüdgelegten 60. Lebensjahres, 
3) wenn der Gewählte daS Amt eines WBiürgermeifterg, 
Beigeordneten oder Gemeindeausfchußimitgliedes während 
voller fechS <Yahre verwaltet hat, . 
4) wegen einer Bejchäftigung, weldje eine häufige oder lang 
andauernde Abwejenheit von der Gemeinde nt fid) bringt. 
Außerdem bildet die Anstellung tm Dienite des Staats 
oder der Klirche oder al3 Notar oder öffentlicher Lehrer in allen 
Fällen, in welchen die Wahl folcher Berjonen durch Art. 173 
Ab. 1 nicht ohnehin ausgejchloffen ift, einen Ablehnungsgrund. 
— Advofaten fünnen die Wahl zum Bürgermeifter oder Bei- 
geordneten ablehnen. 
Mer ohne einen Entfchuldigungsgrund geltend zu machen, 
oder nachdem diejer verworfen worden ift, die Uebernahine ei- 
ne8 Gemeindeamt3 verweigert, it an Geld von 25 fl. bis zu 
150 fl. zu Ounjten der Gemeindefafje zu ftrafen. 
Die Aburtheilung erfolgt durch das für Uebertretungen 
zuftändige Einzelngeridt. (G.-D. Art. 174.) 
Die Beitehung der Wähler hat die Ungiltigfeit der Wahl, 
foweit fie die Beitechenden und Beftochenen betrifft, und für 
Beide den Berluft des Wahlftimmrechhts und der Wählbarfeit 
bei der betreffenden Wahl zur Folge. (G.-D. Art. 175.) 
Zum VBollzuge der Wahlen haben die Gemeindeausjchüffe 
die Lifte aller Wahljtimmberechtigten unter Angabe der befon- 
deren Gründe, welche der Nusübung des Wahlftimmrecht3 oder 
der Wählbarkeit Einzelner entgegenitehen, bi3 Ende October 
herzuitellen. (j. Yormular Beilage 31.) 
Die gl. Behörden, Pfarrämter und Eivilftandsbeanten 
find verpflichtet, hiezu alle erforderlichen Auffchlüffe jofort und 
unentgeldlicd) zu ertheilen. 
Die Lifte ift nach vorgängiger Befanntmacjung zehn Tage 
lang in einen hiezu geeigneten Zofale zur Einficht der Gemeinde- 
bürger aufzulegen. (j. yormul. Beil. 32.)
	        
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