Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

I. AU: 8: P9. Mahler m Gemeindeämterm. 09 
  
Tach Verlauf der zehn Tage werden die erhoberrer Reflama- 
tionere, weldhe fih auf den ganzem Anhalt der Lifte erjtreden 
fünner und’ nit blos auf die die PBerfon de3 Keflamanten 
betreffenden Fehler bejchränft find, in Effentlicher Sigung des 
Semeindenusichufles beichteden, nach Yage der Care die Kijten 
berichtigt und Die Beichlüffe den Betheiligten eröffnet. 
Gegen dieje Beichlüffe ift innerhalb drei Tagen der Refurs 
art die vorgefebte Vermwaltungsftelle zuläffig, wodurch jedoch) 
das. Wahlverfahren nicht aufgehalten werden darf. 
Die berichtigte Lifte bildet die Grundlage der Wahl: 
Jiemand fanrı wählen oder gewählt werden, der nicht in diefer 
Lifte eingetragen ift oder durch Beugniß der Gemerndeverwal- 
tung dem MWablausichuffe nachgemwiefen Hat, daß er erit nad) 
Ablauf der Reflamationzfrift in den Befig des MWahlredjt3 ge- 
langt, oder daß fern Wahlrecht nad) Abichhuß der Lifte durd) 
Enticheidung einer höheren Snftanz anerfanırt worden ift. 
Die Lifte muß am Tage der Wahl in einem durch vor- 
gängige Belanntmacung bezeichneten Lofale zur Einficht der 
Mähler aufliegen. (©.-D. Art. 176.) 
Der Wahlcommiffär hat alle Vorbereitungen zu treffen, 
welche erforderlich jind, damit die Wahlen unaufgehalten zur 
rechten Beit ftattfinden. Die Gemeindeverwaltungen find verpflic)- 
tet, feinen dehfallfigen Requifitionen ungefäumt zu entiprechen, 
ins3bejondere das nöthige Dienftperfonal bereit zu Stellen und 
für ein geeignetes Wahllofal fowie für die erforderliche Anzahl 
von Formularien zu den PBrotofoflen, Stinmlisten, Wahlzetteln 
und Bekanntmachungen zu jorgen. 
Bor jeder Wahl Täht der Wahlcommiffär Ort und Zeit 
derfelben, dann die Yahl der zu Wählenden und die Stellen, 
wofür zu wählen ıft, in der Gemeinde öffentlich befannt machen, 
ebenfo die Namen der Nustretenden. (G.-D. Art. 181.) 
Bei der Wahlverhandlung felbjt fan zur Belorgumg der 
Schreibereien der Gemeindeichreiber, oder eine Jonjt geeignete 
Perfönlichkeit beigezogen werden, welche jedoch hiedurch nicht 
Mitglied des Wahlausichuffes wird. (G.-D. Art. 178, Abf. 6.) 
Der Wahlausfhuß unterftügt den Wahleommiffär bei der 
Leitung der Wahl und enticheidet über Anftände, die fich bei 
der Wahlhandlung ergeben, Dur”) Mehrheitsbeichluß. Bei 
Stimmengleichheit entjcheidet der Wahleommiffär, welcher aufer- 
dem an der Abjtimmung nicht Theil zır nehmen hat. 
Beichwerden gegen die Beichlüffe des Wahlausfchuffes haben 
feine aufichtebende Wirkung. 
7*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.