I. AU: 8: P9. Mahler m Gemeindeämterm. 09
Tach Verlauf der zehn Tage werden die erhoberrer Reflama-
tionere, weldhe fih auf den ganzem Anhalt der Lifte erjtreden
fünner und’ nit blos auf die die PBerfon de3 Keflamanten
betreffenden Fehler bejchränft find, in Effentlicher Sigung des
Semeindenusichufles beichteden, nach Yage der Care die Kijten
berichtigt und Die Beichlüffe den Betheiligten eröffnet.
Gegen dieje Beichlüffe ift innerhalb drei Tagen der Refurs
art die vorgefebte Vermwaltungsftelle zuläffig, wodurch jedoch)
das. Wahlverfahren nicht aufgehalten werden darf.
Die berichtigte Lifte bildet die Grundlage der Wahl:
Jiemand fanrı wählen oder gewählt werden, der nicht in diefer
Lifte eingetragen ift oder durch Beugniß der Gemerndeverwal-
tung dem MWablausichuffe nachgemwiefen Hat, daß er erit nad)
Ablauf der Reflamationzfrift in den Befig des MWahlredjt3 ge-
langt, oder daß fern Wahlrecht nad) Abichhuß der Lifte durd)
Enticheidung einer höheren Snftanz anerfanırt worden ift.
Die Lifte muß am Tage der Wahl in einem durch vor-
gängige Belanntmacung bezeichneten Lofale zur Einficht der
Mähler aufliegen. (©.-D. Art. 176.)
Der Wahlcommiffär hat alle Vorbereitungen zu treffen,
welche erforderlich jind, damit die Wahlen unaufgehalten zur
rechten Beit ftattfinden. Die Gemeindeverwaltungen find verpflic)-
tet, feinen dehfallfigen Requifitionen ungefäumt zu entiprechen,
ins3bejondere das nöthige Dienftperfonal bereit zu Stellen und
für ein geeignetes Wahllofal fowie für die erforderliche Anzahl
von Formularien zu den PBrotofoflen, Stinmlisten, Wahlzetteln
und Bekanntmachungen zu jorgen.
Bor jeder Wahl Täht der Wahlcommiffär Ort und Zeit
derfelben, dann die Yahl der zu Wählenden und die Stellen,
wofür zu wählen ıft, in der Gemeinde öffentlich befannt machen,
ebenfo die Namen der Nustretenden. (G.-D. Art. 181.)
Bei der Wahlverhandlung felbjt fan zur Belorgumg der
Schreibereien der Gemeindeichreiber, oder eine Jonjt geeignete
Perfönlichkeit beigezogen werden, welche jedoch hiedurch nicht
Mitglied des Wahlausichuffes wird. (G.-D. Art. 178, Abf. 6.)
Der Wahlausfhuß unterftügt den Wahleommiffär bei der
Leitung der Wahl und enticheidet über Anftände, die fich bei
der Wahlhandlung ergeben, Dur”) Mehrheitsbeichluß. Bei
Stimmengleichheit entjcheidet der Wahleommiffär, welcher aufer-
dem an der Abjtimmung nicht Theil zır nehmen hat.
Beichwerden gegen die Beichlüffe des Wahlausfchuffes haben
feine aufichtebende Wirkung.
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