I. Abth. $. 19. Mahlen zu Gemeindrämtern. 101
Sl jedoch ein für jeine Perfon wahlitimmberedhtigter Ge-
meindebürger al8 Stellvertreter einer Perjon bevollmädhtigt,
welche nad) Art. 15 Abf. 4 u. 5 der ®.-D. berechtigt ift, ihr Stimm-
recht surc) einen Stellvertreter auszuüben, jo ift derjelbe aud)
in diejer Eigenichaft zur Abgabe eine® Wahlzetteld zuzulaffen,
wenn der Name des von ihm vertretenen Wählers in der HRähler-
lifte vorgetragen oder defjen Wahlberechtigung gemäß Art. 176
Abi. 6 nacdhgewiefen ift. Xedocdh darf Niemand für mehr als
eine auf Grund des Art. 15 ftimmberedhtigte Perjon zugelaffen
werden. (G.-O. Art. 182.)
Der Wahlausihuß ift nicht befugt, die Wähler zur Be-
rihtigung incorrefter Stimmzettel zu veranlaffen. (Ausichuß-
Brot. der Abgeordn. ©. 668.)
Ueber den Gang der Wahlverhandlung wird ein Protokoll
aufgenonmen, welches vom Wahlcommiffär und den Wahlau3-
Ihußmitgliedern unterzeidjnet wird.
rn dasfelbe werden insbejondere die VBejchlüffe de Wahl-
ausfchuffe® über erhobene Beanftandungen und über die Yu
laffung von Wählern, welche nicht in der Wahllifte eingetragen
waren, jowie die Hauptergebniffe der Wahl aufgenommen.
Neben diefem PBrotofoll find zwei Stinmtliften zu führen,
welche einen wejentlich ergänzenden Beftandtheil desjelben bilden.
Die übergebenen Wahlzettel werden nad) Scjluß des Ab-
ftimmungsaftes von dem Wahlcommiffär oder einem Ausfchuß-
mitgliede mit Angabe der Nummer öffentlich verlefen und jodann,
foweit ihr Anhalt giltig gefunden wurde, in die eine der beiden
Stimmlilten in der Art eingetragen, daß Name und Etand jedes
Semwählten einmal in der Hauptrubrif eingejegt und daneben in
die einzelnen Seitenrubrifen die Nummern der Wahlzettel, durch
welche der Gewählte Stimmen erhielt, in der Reihenfolge, in
welcher fie vorgelejen wurden, beigefügt werden. Yu der zweiten
Stimmlifte wird nur der Vor- und Zuname des Gemählten mit
der fortlaufenden Zahl der erlangten Wahlftimmen vorgetragen.
Die richtige Führung der Stimmliften und ihre Uebercin-
ftimmung ift durch den Wahlcommiffär und den Wahlausichuß
zu überwachen und jeder desfallfige Anjtand Sofort zu beric)-
tigen. (©.-8. Art. 183.)
Bei allen unmittelbar durch die Gemeindebürger vorge=
nommenen Wahlen ift der Wahlakt zu fchließen, wenn innerhalb
der vom Wahlcommiffär fejtgeftellten und öffentlid) befannt ge-
machten Frift mehr als die Hälfte der Wähler abgestimmt haben.
m entgegengefegten Falle hat der Wahlcommifjär eine weitere