I. Mh. 8.89. Malen m Grmeindrämtern. 103
Die auf Orund diefer Beftimmungen vom Eintritt Abge-
baltenen find jedoch im Kalle der Erledigung einer Stelle vor
den Erjagmännern in den ®emeindeausschuß berufen, wenn im
aufe der Wahlperiode dus Hinderniß ihres Eintritt3 befeitigt
wıDd.
alt die Wahl zum Bürgermeifter ober Beigeoröneten
auf eine Berjon, welche Hd) zu einem Mitgliede des Gemeinde-
augschuffes in einem derartigen Verhältniß befindet, fo ift fehteres
zum Austritt verpflichtet und defjen Stelle durch Einberufung
des Erfagmannes zu bejegen. Befindet ji) der erwählte Bürger:
meilter m dem bezeichneten Berhältniffe zu dem Beigeordneten,
fo ift Diefer zum Austritt verpflichtet und defjen Stelle durd)
Neuwahl zu befegen. (&.-D. Art. 197.)
Dis die Neugewählten in ihr Amt eingewiefen find, haben
die Austretenden ihre Funktion fortzufeßen. (G.-D. Art. 186.)
Die Erjabmänner werden für die Daner der laufenden
Mahlperiode gewählt.
Wird im Laufe diefer MWertode eine Stelle erledigt, fo ift
biefelbe durch Einberufung des nädyiten Erfahnanng zu bejepen.
Die Einberufung, von welcher der vorgelegten Diftriftsvermwal-
tungsbehörde Anzeige zu erftatten ift, gefchieht durch) den Bür-
germeilter.
Die Einberufenen haben ihr Amt für jene Zeitdauer zu
verjehen, welche Diejenigen noch zu erfüllen gehabt hätten, an
deren Stelle fie treten.
Sind mehrere Stellen gleicjzeitig erledigt, fo enticheidet
das 2908 darüber, an weffen Stelle jeder einberufene Erjab-
mann einzutreten habe. (G.-D. Art. 187.)
Ale Wahlverhandlungen und dabei nöthigen Ausfertigungen
find tar= und ftempelfrei, die fonftigen Kojten hat die Gemeinde:
Tafje zu tragen.
Nur die etwaigen Reifefoften und Diäten der Wahlcon-
mifjäre übernimmt die Staatsfaffe. (&.-O. Art. 188.)
b) Wahlen in den zu einer Bürgermeijterei ver-
einigten Bemeinden.
ag den zu einer Bürgermeifterei vereinigten Gemeinden
Fe jede Gemeinde für fi die Wahlen der Beigeordneten, der
evollmächtigten und der Erjfahmänner zu vollziehen.
Nad) Bollerdung diefer Wahlen findet die Wahl des ge-
meinfamen Bürgermeilterß durch die in eine Wahlverfammlung
zu vereinigenden Gemeindeausfchüffe nad) abjoluter Stimmen-