Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

1. Abtheilung. 
Beruf der Gemeindebehörden in den. 
übrigen Zweigen der Verwaltung. 
  
8. 20. 
Stantsredhtliche Gegenflände. 
a) Auffiht auf die Landesgrenzen. 
Den Bürgermeiftern derjenigen Gemeinden, deren Grenzen 
zum Theil mit der Zandesgrenze zufammenfallen, liegt zunädjit 
die Aufficht auf die Erhaltung der Landesgrenz- und Hoheit3- 
zeichen unter Mitwirkung der TFeldgeichwornen ob, welche die 
Srenzen nach Anleitung des Gemeindevorjtandg von Zeit zu 
Zeit zu begehen haben. 
Sie haben alle von ihnen felbft wahrgenommenen, oder 
ihnen durch die TFeldgejfchwornen befannt gegebenen Abgänge 
oder PBeichädigungen an diefen Zeichen fofort der Diltriftsver- 
waltungsbehörde anzuzeigen und die desfall3 an fie ergehenden 
Weijungen derjelben pünktlich zu befolgen. 
Ebenjo haben fie, wo Ylüfje oder Bäche die Landesgrenze 
bilden, Unzeige zu machen, wenn die ausländijche Behörde 
einjeitig Vorkehrungen zum Uferfhuß oder zur Wafjerbenügung 
treffen, Höhenmaße aufjtellen wollte und dergl. 
b) Berhältniffe der Ausländer. 
Halten jich Ausländer bleibend in einer Gemeinde auf, jo 
hat fich der Bürgermeifter über deren Staatsangehörigkeit und 
Heimat zu vergewiljern. Können fich diefelben nicht innerhalb 
vier Wochen nad) ergangener Aufforderung hierüber genügend 
ausweisen, jo fann ihnen auf Antrag der Gemeindeverwaltung 
durch die DijtriftSverwaltungsbehörde der Aufenthalt in der 
Gemeinde jo lange unterjagt werden, al3 diefer Nachweis nicht 
geliefert wird, und Tann hiemit zugleich, joferne es im öffent»
	        
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