1. Abtheilung.
Beruf der Gemeindebehörden in den.
übrigen Zweigen der Verwaltung.
8. 20.
Stantsredhtliche Gegenflände.
a) Auffiht auf die Landesgrenzen.
Den Bürgermeiftern derjenigen Gemeinden, deren Grenzen
zum Theil mit der Zandesgrenze zufammenfallen, liegt zunädjit
die Aufficht auf die Erhaltung der Landesgrenz- und Hoheit3-
zeichen unter Mitwirkung der TFeldgeichwornen ob, welche die
Srenzen nach Anleitung des Gemeindevorjtandg von Zeit zu
Zeit zu begehen haben.
Sie haben alle von ihnen felbft wahrgenommenen, oder
ihnen durch die TFeldgejfchwornen befannt gegebenen Abgänge
oder PBeichädigungen an diefen Zeichen fofort der Diltriftsver-
waltungsbehörde anzuzeigen und die desfall3 an fie ergehenden
Weijungen derjelben pünktlich zu befolgen.
Ebenjo haben fie, wo Ylüfje oder Bäche die Landesgrenze
bilden, Unzeige zu machen, wenn die ausländijche Behörde
einjeitig Vorkehrungen zum Uferfhuß oder zur Wafjerbenügung
treffen, Höhenmaße aufjtellen wollte und dergl.
b) Berhältniffe der Ausländer.
Halten jich Ausländer bleibend in einer Gemeinde auf, jo
hat fich der Bürgermeifter über deren Staatsangehörigkeit und
Heimat zu vergewiljern. Können fich diefelben nicht innerhalb
vier Wochen nad) ergangener Aufforderung hierüber genügend
ausweisen, jo fann ihnen auf Antrag der Gemeindeverwaltung
durch die DijtriftSverwaltungsbehörde der Aufenthalt in der
Gemeinde jo lange unterjagt werden, al3 diefer Nachweis nicht
geliefert wird, und Tann hiemit zugleich, joferne es im öffent»