Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

II. Abih. 8.20. Shaukswactlide Genmdände. 107 
  
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lichen Sntereffe geboten eriheint, die Wegweifung aus dem itd- 
igreiche für Die Diner des Aufenthaltsverbotes verfügt werden. 
(Heimotsgejeg vom 16. Aprit 1868 Art. 50 und 31.) 
Die Verleihung de3 Heimatrechte® an einen Ausländer 
auf Grwmmd der Art. 6—8 de3 Heimatgefeßes erfordert die 
Beitätigung der Dijtriktsverwaltungsbehörde, welche beim Ber- 
handenlein der gejeglichen Bedingungen nicht verjagt werden darf. 
Ausländern, welchen eme vorläufige Heimat in Bayern 
Deshalb angemiejen worden tft, weil deren Wegweisung aus dem 
Staatsgebiet nicht mäglich war, jind bezüglich des Heimunter- 
werb3 wie Spnländer zu behandeln. 
Die Erwerbung des Heimatrecht3 durch einen Aualänder 
eritrect fi) aud) auf Dejfen Ehefrau und auf die noch unjelbit- 
ftändigen ehelichen, oder durch nacdjfolgende Ehe Tegitimirten 
Rinder, foferne die gejeblichen Beitimmungen feines Water- 
Iandes dent nicht entgegenjtehen. 
Die Kinder einer Ausländertn, welche durd) Verehelichung 
eine Heimat in Bayern erwirbt, folgen Ddiefer Heimat nur 
dann, wenn fie durch diefe Verehelichuing legitimirt wurden 
und die etiwa erforderliche Auswanderungsbewilligung beibringen. 
(Art. 9 des Heim. = &ef.) 
c) Auswanderung. 
Die nftruftion und Beicheidung der Austwanderungsge- 
Tude Hat bei den DiftriftSverwaltungsbehörden zu erfolgen 
and wird hier nur darauf aufmerkffam gemacht, daß die Auf: 
lage einer Kaution zur Sicherung der Heimatgemeinde für den 
Tall, daß ein Auswanderer vor erlangter Naturalijation nad) 
Bayern zurückehren würde, nicht verlangt werden fan, da 
bie, den beitehenden reizügigfeitöverträgen widerprechen 
wiirde. 
Die Auswanderung eines Gatten und Bater3 erjtredt 
ih) auch auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Ge- 
walt jtehenden minderjährigen Kinder; Frauensperjonen, weldje 
einen Ausländer heirathen, bedürfen einer fürmlichen Entlafjung 
aus dem bayer. Unterthanenverbande nicht, da fie Traft des 
Beletes (8. 6 Ziff. 3 der I. Verf.» Beil.) daß bayerifche “yn- 
Digenat verlieren und die Staatsangehörigfeit ihres Mannes 
erwerben. 
Uneheliche Kinder folgen dem Unterthanenverhältniß ihrer 
Mutter, infoferne nicht die Gejebe des Landes, in welches Die- 
felbe auswandert, oder befondere Staatsverträge entgegenftehen
	        
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