II. Abih. 8.20. Shaukswactlide Genmdände. 107
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lichen Sntereffe geboten eriheint, die Wegweifung aus dem itd-
igreiche für Die Diner des Aufenthaltsverbotes verfügt werden.
(Heimotsgejeg vom 16. Aprit 1868 Art. 50 und 31.)
Die Verleihung de3 Heimatrechte® an einen Ausländer
auf Grwmmd der Art. 6—8 de3 Heimatgefeßes erfordert die
Beitätigung der Dijtriktsverwaltungsbehörde, welche beim Ber-
handenlein der gejeglichen Bedingungen nicht verjagt werden darf.
Ausländern, welchen eme vorläufige Heimat in Bayern
Deshalb angemiejen worden tft, weil deren Wegweisung aus dem
Staatsgebiet nicht mäglich war, jind bezüglich des Heimunter-
werb3 wie Spnländer zu behandeln.
Die Erwerbung des Heimatrecht3 durch einen Aualänder
eritrect fi) aud) auf Dejfen Ehefrau und auf die noch unjelbit-
ftändigen ehelichen, oder durch nacdjfolgende Ehe Tegitimirten
Rinder, foferne die gejeblichen Beitimmungen feines Water-
Iandes dent nicht entgegenjtehen.
Die Kinder einer Ausländertn, welche durd) Verehelichung
eine Heimat in Bayern erwirbt, folgen Ddiefer Heimat nur
dann, wenn fie durch diefe Verehelichuing legitimirt wurden
und die etiwa erforderliche Auswanderungsbewilligung beibringen.
(Art. 9 des Heim. = &ef.)
c) Auswanderung.
Die nftruftion und Beicheidung der Austwanderungsge-
Tude Hat bei den DiftriftSverwaltungsbehörden zu erfolgen
and wird hier nur darauf aufmerkffam gemacht, daß die Auf:
lage einer Kaution zur Sicherung der Heimatgemeinde für den
Tall, daß ein Auswanderer vor erlangter Naturalijation nad)
Bayern zurückehren würde, nicht verlangt werden fan, da
bie, den beitehenden reizügigfeitöverträgen widerprechen
wiirde.
Die Auswanderung eines Gatten und Bater3 erjtredt
ih) auch auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Ge-
walt jtehenden minderjährigen Kinder; Frauensperjonen, weldje
einen Ausländer heirathen, bedürfen einer fürmlichen Entlafjung
aus dem bayer. Unterthanenverbande nicht, da fie Traft des
Beletes (8. 6 Ziff. 3 der I. Verf.» Beil.) daß bayerifche “yn-
Digenat verlieren und die Staatsangehörigfeit ihres Mannes
erwerben.
Uneheliche Kinder folgen dem Unterthanenverhältniß ihrer
Mutter, infoferne nicht die Gejebe des Landes, in welches Die-
felbe auswandert, oder befondere Staatsverträge entgegenftehen