108 ll. Abth. 8. 20. Ataatsredtliche Begenftände.
(f. 3. 3. die Gothaer Uebereinfunft vom 15. uli 1851 8. 5.
Neg.-Bl. ©. 1401, Stadelmannd Gemeindeverf. ©. 52).
Allenfallfige Ansprüche einer Gemeinde an einen Aus
wandernden jind innerhalb der von der Diftrift3verwaltungg-
behörde zu Diefem Behufe auggejchriebenen Frijt geltend zu
machen, da fie außerdem von diefer feine Berüdjichtigung bei
Ertheilung der Ausiwanderungsbewilligung mehr finden würden.
Die näheren Beftimmungen über Behandlung der Auswan=
derungsgeluche finden fih in der M.-E. vom 2. Tebr. 1868
abgedr. in den Kreisamtsbl., Stadelmann’g Gem.-Berf. ©. 68,
Bayerns Gef. u. Ge.-9. III. Ergzbd. ©. 473.
Zur Betreibung von Auswanderungsagenturen ift nad
BD. vom 7. Juni 1862 Negbl. ©. 1191 die Genehmigung
der einfchlägigen Kreisregierung erforderlid).
Bei Verabfolgung von Zeugniffen an einen im Wuslande
wohnenden Bayern, welche zu einer unerlaubten Berehelidhung
im Auslande mißbraudt werden künnten, ift ftet3 ein ent|pre-
chender Vorbehalt beizufügen, welcher geeignet ist, einen fol-
hen Mißbrauch auszujchließen.
(G..M.:-E&. vom 26. Mai 1861 Nr. 22000.)
d) Geburt3- und Sterbefälle.
Die an die Gemeindebehörden ergehenden Mittheilungen
über die Geburt oder das Ableben von Gemeindeangehörigen
im Auslande haben diefelben zu fammeln und aufzubewahren,
die Mittheilung der Geburten und Sterbfälle von Ausländern
an die DiftriftSverwaltungsbehörde ift Cache der fgl. Bfarrämter.
Sterbfälle folder Berjonen, welchen inländische Ordeng-
Dekorationen verliehen waren, find vom Bürgermeifter der
Diftrift3verwaltungsbehörde unter Einlieferung diefer Defora-
tionen fofort anzuzeigen.
Die Anzeige der Geburten, Trauungen und Sterbfälle
der in der Gemeinde lebenden adeligen Perfonen ift Sache des
treffenden Pfarramts.
d) Feier der politijchen Sefttage.
Bei eier der politifchen Felttage hat der Bürgermeifter
zu deren Belebung und Erhöhung durdy Einladung der Mit-
glieder der Ortsbehörden jowohl, ala der übrigen Gemeinde-
bürger und Gemeindeangehörigen beizutragen.
e) omensänberungen ‚ Beilegung des Adelsprä-
ifat3.
Aenderungen des Gefchlechtnamens dürfen ohne Königliche