Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

IL. Abth. 8. 20. Sitantsrechtlide Gegenflände, 109 
  
Bewilligung nicht ftattfinden, und ift namentlich darauf zu je 
Fi daß unehelie Kinder nur den Namen ihrer Mutter 
ihren. 
’ Aenderungen des VBornameng erfordern die Bewilligung 
ber, Bilteiftöpoligeibehörbe nach Benehmen mit der SYuftizbe- 
Örde. 
’ (M.:E. v. 8. März 1866, abgedr. in den Kr3.-A.- BL.) 
Unbefugte Nenderungen des Geichlechtsnameng unterliegen 
polizeiliher Beitrafung nad) Art. 54 des B.-Str.-©.-8,., 
joferne hiemit nicht ein jchwereres NReat in Verbindung jteht. 
(S. Art. 267 des Str.-©.-8.) 
Bei Anmaßung eines nicht zufonımenden, jowie bei Fort- 
führung eines fraft gerichtlichen Erfenntnifjeg zu Verluft ge- 
gangenen Adels - PBrädifats ift nach Art. 55 de8 B.-St.-©.:B. 
Abi. 1 jtrafpolizeiliche Einfchreitung hervorzurufen. 
f) Gejhwornenliite. 
Die Fertigung der Urlifte der zu den Verrichtungen eines 
Sefchwornen befähigten ndividuen ift nad) dem Gefeh vom 
10. November 1848 dem Bürgermeijter unter Zuziehung zweier 
Mitglieder des Gemeindeausschuffes übertragen. 
Sn diejelbe jind alle im Gemeindebezirk wohnenden männ- 
lihen Staatsbürger einzutragen, welche 
1) da3 Amt de3 Gemeindevorftands befleiden, oder in den 
legten 12 Sgahren befleidet haben , oder 
2) auf einer deutjchen Hochichule den Doftorgrad erlangt 
haben oder jich Durch ein amtliches Brüfungszeugniß über 
ein mit günftigem Erfolg vollendetes Univerfitätsftudium 
ausweilen fünnen, oder 
3) ihre vollftändigen Kunftftudien an einer deutichen Afa- 
demie der bildenden Kiünfte gemacht haben und durch 
HBeugnifje derfelben ihre volle KRunitbefähigung nachzu- 
weilen im Stande find, oder 
4) jährlid an Direften Steuern einen Gejammtbetrag 
von wenigitens 20 fl. entrichten. 
Aus der Lifte haben Dagegen wegzubleiben : 
1) jämmtlide in Aktivität jtehende bejoldete Staatsdiener 
und Militärperjonen, 
2) alle ndividuen, welche ein geiftliches Amt befleiden, 
oder geiftliche Funktionen verrichten, 
3) Berjonen, welcdye daS 30. Lebensjahr noch) nicht zurüd- 
gelegt Haben,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.