IL. Abth. 8. 20. Sitantsrechtlide Gegenflände, 109
Bewilligung nicht ftattfinden, und ift namentlich darauf zu je
Fi daß unehelie Kinder nur den Namen ihrer Mutter
ihren.
’ Aenderungen des VBornameng erfordern die Bewilligung
ber, Bilteiftöpoligeibehörbe nach Benehmen mit der SYuftizbe-
Örde.
’ (M.:E. v. 8. März 1866, abgedr. in den Kr3.-A.- BL.)
Unbefugte Nenderungen des Geichlechtsnameng unterliegen
polizeiliher Beitrafung nad) Art. 54 des B.-Str.-©.-8,.,
joferne hiemit nicht ein jchwereres NReat in Verbindung jteht.
(S. Art. 267 des Str.-©.-8.)
Bei Anmaßung eines nicht zufonımenden, jowie bei Fort-
führung eines fraft gerichtlichen Erfenntnifjeg zu Verluft ge-
gangenen Adels - PBrädifats ift nach Art. 55 de8 B.-St.-©.:B.
Abi. 1 jtrafpolizeiliche Einfchreitung hervorzurufen.
f) Gejhwornenliite.
Die Fertigung der Urlifte der zu den Verrichtungen eines
Sefchwornen befähigten ndividuen ift nad) dem Gefeh vom
10. November 1848 dem Bürgermeijter unter Zuziehung zweier
Mitglieder des Gemeindeausschuffes übertragen.
Sn diejelbe jind alle im Gemeindebezirk wohnenden männ-
lihen Staatsbürger einzutragen, welche
1) da3 Amt de3 Gemeindevorftands befleiden, oder in den
legten 12 Sgahren befleidet haben , oder
2) auf einer deutjchen Hochichule den Doftorgrad erlangt
haben oder jich Durch ein amtliches Brüfungszeugniß über
ein mit günftigem Erfolg vollendetes Univerfitätsftudium
ausweilen fünnen, oder
3) ihre vollftändigen Kunftftudien an einer deutichen Afa-
demie der bildenden Kiünfte gemacht haben und durch
HBeugnifje derfelben ihre volle KRunitbefähigung nachzu-
weilen im Stande find, oder
4) jährlid an Direften Steuern einen Gejammtbetrag
von wenigitens 20 fl. entrichten.
Aus der Lifte haben Dagegen wegzubleiben :
1) jämmtlide in Aktivität jtehende bejoldete Staatsdiener
und Militärperjonen,
2) alle ndividuen, welche ein geiftliches Amt befleiden,
oder geiftliche Funktionen verrichten,
3) Berjonen, welcdye daS 30. Lebensjahr noch) nicht zurüd-
gelegt Haben,