110 2 MU 50. mutarmhtiicre enenftande,
4) Berfonen, weldje wegen fürperlicher oder geiftiger Ges
brechen außer Stande find, den Pflichten eines Gejehrwor-
nen nachzufommen, |
5) alle Diejenigen, welche wegen eine& Verbrechens, oder
wegen Mergehens de3 Diebitabl&, der Unterichlagung,
de3 Betrugs, der Hehlerei oder der Fäljchung verurtdeitt
worden find, oder in Folge rechtsfräftiger VBerurtheilung
wegen eines andern Vergehens die im Art. 28 Ziff. 4
und 5 des Strafgefegbuches bezeichheten Fähigfeiten ver»
Ioren haben.
(Einf.-Gef. dv. 10. Nov. 1861 Art. 21.)
Die voriehriftsmäßig hergeftellte Lifte, zu welcher den
Biirgermeiftern die Formulare durch die Diftriftsverwaltungs-
behörden mitgetheilt werden, während fie die nöthigen Steuer-
verzeichniffe von dein Nentamte erhalten, ift während vierzehr
Tagen im Gemeindehanje zu Xedermanns Einfidht aufzulegen
oder anzuheften und daß dies geichehen jet, öffentlich befannt
zıı machen.
Die jeden volljährigen Staatsangehörigen auftehenden in-
nerhalb der erwähnten Frilt geltend gemachten Einfprachen
gegen die Urlifte jind vom Bürgermeifter aufzunehmen und in
Öffentlicher Siyung des Gemeindeausichufjes zu verhandeln und
zu entjcheident.
Beichwerden gegen Ddieje Enticheidung find bei der vor=
gejebten Diftriftsvermaltungsbehörde anzubringen und zwar bin=
nen 8 Tagen von Tage der Eröffnung des Bejcheides an.
Yährlih am Anfange des Monats März werden aus der
vorhandenen Urlite durch den Bürgermeister in Gemeinjchaft
mit zwei Mitgliedern des Gemeindeausfchuffes Die Berjonen
geftrichen, welche während des abgewichenen “Kahres mit Tod
abgegangen find oder die zum Geichiwornenamte exvforderliche
Befähigung verloren haben.
Sr gleicher Weife find Diejenigen, welche während des
ahres dieje Befähigung erlangt haben, auf die Lifte zu feßen,
worauf der Anschlag der Lifte, die Belanntmacjung hierüber
und die Beicheidung allenfallfiger Einfprachen in der bereits
geichilderten Weife zu erfolgen hat.
Mindeitens vier Wochen vor dem jährlichen Hufamnten-
tritt de3 Landrathes müffen alle gemeindlichen Urliften dem
Vorftande der Dijtriktsperwaltungsbehörde zur weiteren ’de-
handlung vorliegen.