Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

116 IE. Abth. $S. 21. Militärgegenflände, 
  
Die Dienftverhältniffe der Landwehr, Rejerviften, Erjab- 
mannfchaften und Beurlaubten regelt die M.-E. vom 6. Te- 
bruar 1868, die der einjährigen Freiwilligen die M.-E. diejes 
Betreff3 vom nämlichen Tage. (Bayerns Gef. u. Gel.-B,. III. 
Ergzbd. ©. 113 und 159.) 
c) Berehelihung Wehrpflidtiger. 
Die Wehrpflichtigen find im srieden an ihrer DBerehe- 
lichung nicht gehindert, foferne fie ihrer Wehrpflicht zum Dienfte 
in der aktiven Armee Geniüge geleijtet haben, wenn Dies 
nicht der Fall ift, haben fie zu diefem Behufe die Erlaubniß 
der Militärbehörde einzuholen. 
Aus der Berehelihung oder der erlangten Anftellung 
in einem Öffentlichen Amte fünnen diejelben einen Grund zu ihrer 
Entbindung von ihrer Dienftpflicht nicht ableiten. (Art. 30 des Gef.) 
d) Ergänzung deS3 ftehenden Heeres, 
Behufs Ergänzung des ftehenden Heeres beitehen im Sö- 
nigreiche jo viele Ergänzungsbezirte, als Landwehrbataillone 
eriitiren und innerhalb derjelben bildet jeder Dijtriftsverwal- 
tungsbezirt und jede unmittelbare Stadt einen felbitjtändigen 
Erjasbezirf. 
Die Anmeldung der in jeden Sahre wehrpflichtig Gewor- 
denen hat bei den DrtSsbehörden zu erfolgen, welchen das hie- 
bei zu beobachtende Berfahren in den Vollzugsvorichriften zum 
Mehrverfaffungsgejeg vom 22. uni 1868 (Reg.-Bl. ©. 1041 
(Bayerns Gef. u. Gej.-B. III. Ergzbd. ©. 400) vorgezeichnet tft. 
Dasselbe ift im Wejentlichen Nachitehendes: 
Bon der Dijtriktspolizeibehörde wird alljährlih am 15. 
November eine Befanntmacdjung erlaffen, durch welche alle am 
1. Sanuar de3 nädjften Jahres Wehrpflichtigen aufgefordert 
werden , fich innerhalb der vom Gejebe fejtgeftellten Frijt bei 
der Gemeindebehörde ihrer Heimat, oder ihres Aufenthalts- 
ortes, falls fie fich im Auslande befinden bei der erjteren, 
bei Vermeidung einer Geldftrafe big zu 10 fl. zum Eintrag 
in die gemeindliche Urlifte zu melden und zugleih ihre Ans 
prüche auf gänzliche oder zeitweife Befreiung von der Wehr- 
pflicht, over einstweilige Ausfegung der Einreihung unter WVor- 
lage oder Benennung aller jachdienliden Nachweile anzu= 
bringen. 
Diefe Befanntmahung wird in HBwilchenräumen dreimal 
in die gelejenften öffentlichen Blätter eingerücdt und gleichzeitig
	        
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