Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

118 H. Abth. 8. 21. Alilitärgegenftände, 
  
4) ın hohem Grade entftellende Muttermale oder DVerbil- 
dungen im Geficht, 
5) Aufrallend mißgebildete, da3 Geficht edelhaft entitellende 
oder fehlende NWafe, 
6) Sänzlicher Kahlkopf, 
7) Mangel des Ober- oder Unterfieferg, 
8) Auffallend großer Kropf, 
9) Mangel oder bedeutende Verfrüppelung eine® Armes, 
einer Hand oder eines Fußes, Klumpfuß, PBferdefuß, 
10) ein ftarfer Höder auf der Bruft oder dem Rüden, hody- 
gradige jeitliche VBerfrümmung des Rückgrateg, 
11) jtarfe8 Hinfen durch auffallende Verkürzung einer Der 
untern Extremitäten, 
12) hochgradige Fettleibigfeit oder Abinagerung De ganzen 
Körpers. 
Bei Abwefenden find die Ermittlungen über deren muth- 
maßlichen Aufenthalt und über die Vebensverhältniffe derjelben 
vorzumerfen. 
Sünglinge, welde mit obrigfeitlihder Bewilligung 
vor dem Beginn der Wehrpflicht ausgewandert find, find in 
die Urlifte nicht aufzunehmen. 
Ohne Erlaubniß nad) Nordamerifa NAusgewanderte Dagegen 
find, aud) wenn fie einen fünfjährigen Aufenthalt dortjelbjt vollen- 
det haben, in die Lilte aufzunehmen, foferne je nicht den 
Nachweis der erlangten Naturalijation al3 nordamerifantiche 
Bürger beigebracht haben. 
(M.-E. vom 24. Tzebruar 1869 abgedr. in den Kr8.-W.- DI.) 
Diejenigen wehrpflidtig werdenden Syünglinge, welche fich 
ohne Heimatberechtigung in der Gemeinde aufhalten, find im 
einer bejonderen Lilte nad) dem Formular I. B. der Bollz.- 
Borihr. (Beil. 35 unten) ebenfall3 alphabetifch einzutragen. 
Dieje Vorarbeiten und Erhebungen müfjfen bi3 zum 1. xya= 
muar des kommenden SXahres vollendet fein. 
Zur Anmeldung der Wehrpflichtigen ift nach Art. 45 Des 
Wehrverfaffungsgejeßes die Zeit vom 1. biS 14. Januar 
bejtimmt. 
Während Ddiefer Zeit hat der Bürgermeifter oder defjen 
Stellvertreter täglich von Vormittagg 8—11 Uhr und Nad)- 
mittags von 3—6 Uhr wenn möglich) mit Beiziehung des 
Gemeindejchreibers in einem geeigneten Zofale (Gemeindehaus, 
Schulhaus) ununterbrochen anwejend zu fein, um die Anmel- 
Dungen entgegen zu nehmen und die allenfalls erhobenen An-
	        
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