Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

D. Abth. $. 21. Militärgegenftände 119 
  
fprüdhe auf gänzliche oder zeitweife Befreiung von der MWehr- 
pfliht (Art. 11 und 12 des Gejehes) oder auf einftweilige 
Ausjegung der Einreihung (Art. 8) zu Protofoll zu bringen. 
Bei jeder Anmeldung ift der bereit8 in der Urfifte be- 
findliche Eintrag zu revidiren, zu berichtigen und wo nöthig 
zu vervollftändigen, die wirffid geichehene Anmeldung aber 
furz zur Urlifte zu conftatiren. 
ur Anmeldung find auch die freiwillig Dienenden, nicht 
aber die aus früheren Altersflaffen zu der nun wehrpflichtigen 
Alterstlafe Vermwielenen verbunden. 
Bei Aufnahme der Gejuche um eintweilige Ausjeßung 
der Einreihung ift der Zeitpunkt anzugeben, bi3 zu weldjem 
legtere nachgefuht wird, und ift dem Gejucdhiteller auf Ver- 
langen eine Beicheinigung über Anbringung jeine® &ejuches 
auszujtellen. 
sormulare zu derartigen Brotofollen und Beicheinigungen 
finden fi” in den Beilagen III. und IV. der Bollz. - VBorjchr. 
(j. Beil. 36 biß 41.) 
Die Anbringung joldher Gejuche ijt in der Urlifte Rubrik 
„Bemerkungen“ Fury vorzumerfen, und feinerzeit in dem nad 
Formular Beil. V. ber Bollz.= Borichr. anzulegenden Ber- 
zeichniffe alpbabetiicher Eintrag hierüber zu machen. (j. Bei: 
lage 42).*) 
Sünglinge, welchen eine vorläufige Heimat in der Ge- 
meinde angewiejen wurde, oder deren Heimat noch zweifelhaft 
ift, find gleich den in der Gemeinde Beheimateten zu behan- 
deln, bei den legteren ijt von dem VBerhältnijfe in der Urlijte 
VBormerfung zu machen. 
Sn der Zeit vom 15. bi3 31. SYanuar Hat der Bürger- 
meijter die nöthigen Erhebungen über die Gefuche um gänzliche 
oder zeitweile Befreiung von der Wehrpflicht oder einihwelige 
Ausjegung der Einreihung zu pflegen, vom 1. bi3 15. Tyeb- 
ruar aber die Urlifte in einem geeigneten Zofale (Gemeinde- 
oder Schulhaus) zur Einficht öffentlich aufzulegen und Dies in 
*) Die Koften der Zyormulare A und B der Urlifte, dann der gormu- 
late III., IV. und V. haben die Gemeinden zu tragen I. MM» 
vom 21. September 1868, abgedr. in den Kr3.-A.- DI.) 
Gleiches gilt nah der M.-E,. vom 5. Dlärz 1869 (abgebr. in 
den Fr.-9.-3l.) von den Koften flir Anfchafjung der von den Ge- 
en berzuftellenden Bormerkungsbiicher $. 35 der Vollz.- 
orjehr.)
	        
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