Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

1. Abth. 8S. 21. Militärgegenflände, 121 
  
unmürdigfeit, daS Mefien und die körperliche Unterfuchung der 
Wehrpflichtigen , jowie daS Loojen derjelben erfolgt vor einer 
Erjap- Commiffion , deren Sißungen durd) da3 Bezirksamt mit- 
telft Einrüdung in öffentliche Blätter und öffentlicher Anjchläge, 
dann durch die Gemeindebehörde mitteljt Verkündung vom Ges 
meindehauje oder jonjtigen öffentlichen Ausruf Tpäteftens 3 Wo- 
hen vor dem Beginn der Verhandlungen unter VBorladung der 
Betheiligten zum pünftlichen Erfcheinen befannt zu machen find. 
Diefelben find mit Ausnahme des Unterfuchungsterminegs 
öffentlich. 
Die a Commiljion ift aus den im Art. 49 des Wehr- 
verfafjungsgefeges aufgeführten Berfonen gebildet und werden 
die fünf bürgerlichen Beifiber durch den Diftriftsrath mit ab- 
joluter Stimmenmehrheit gewählt, welcher zugleich Worforge 
für die Vergütung der Keifefoften und Entihädigungen der 
legteren aus Diftriftsmitteln auf Grund des Art. 27a de& 
Diftriftsrathögejeßes vom 28. Mai 1852 zu treffen hat. 
ie find nur Perjonen, welche nicht mehr wehr- 
pflichtig find und in einer Gemeinde bes Bezirfs das Bürger: 
recht haben, über allenfallfige Ablehnungsgründe Hat der Di- 
ftriftStath zu enticheiden, eine Berufung gegen defjen Entjchei- 
dung ıjt nicht zuläffig. 
Sür BVBerhinderungsfälle werden gleichzeitig fünf Erfaß- 
männer gewählt. 
Außer der vom Bezirfsamte erlaffenen allgemeinen Ladung 
welche der Bürgermeiiter durch Anfchlag, Berlündung boın 
Semeindehaufe und öffentlichen Ausruf ın den einzelnen zur 
Gemeinde gehörigen Orten zu verbreiten hat, hat die Gemeinde= 
behörde mindejteng 14 Tage vor Beginn der Sigungen der 
Erfaß - Commiffion an jeden Wehrpflichtigen mit Ausnahnıe der 
bereit freiwillig Zugegangenen eine befondere jchriftliche Yadung 
unter Androhung der gejehlichen Folgen des unentichuldigten 
Ausbleibens nad) Art. 76 Abi. 2, Art. 53 Abf. 2 und Art. 
60 des Gefetes zu erlafien. 
Diefe Ladung, zu welcher die Kormulare den Gemeinde- 
behörden häufig von den Bezirfsämtern hinausgegeben werden, 
hat jchriftlich zu geichehen (j. Beil. 47) und ıjt der Empfang 
derjelben von dem Pflichtigen, oder in defjen „oiweenpeit bon 
feinen Eltern, nädhjiten Verwandten, dem WVorinund oder den 
in jeiner Wohnung anmwejenven Dienftboten durch Unterschrift 
zu beftätigen (f. Beil. 48). Auc) die Sorinulare zu Diejen Be- 
Iheinigungen erhalten die Gemeindebehörden gewöhnlich von
	        
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