122 II. Abth. $. 21. Alilttärgegenfkände.
u aämtern mit den Namen der zu Ladenden mitge-
theilt.
Entfernt fich ein Pflichtiger aus dem Orte, fo ilt e3 feine
Sade, von feinem Aufenthalt behufs rechtzeitiger Befanntgabe
der Sißungen der Erjah-Commilfion feinen Angehörigen zc.
Nachricht zu geben.
Soldhen, welche in einer andern Gemeinde wohnen und
Angehörige in ihrer Heimathgemeinde nicht haben, ift die La-
dung zurcch Vermittlung der Ortsbehörde ıhres Aufenthalts zu-
zuftellen (|. Beil. 49).
Die Loofung Haben nur diejenigen Wehrpflichtigen vor-
zunehmen, welche nach Streichung der Unmwürdigen, der rei:
rilligen, der ganz oder zeitweile von der Militärpflicht Be-
freiten, der zur Ausjehung der Einreihung Augelafjenen, der
untauglid; Befundenen und der wegen noch unentjchiedener
Zauglichfeit Jurüdgeftellten auf der Bezirkslifte verblieben find.
e) Bormerfungsbücder.
Nacd) dem Abichluffe des Erjabgeichäftes hat da3 Bezirfs-
amt für jede Gemeinde de3 Berwaltungsbezirfs bezüglich Der
nad) Art. 8, 12 und 14 des Gejepes beicjloffenen Ausjeßun-
gen der Einreibung, zettweilen Befreiungen von der Wehrpflicht
und Zurüditellungen Auszüge aus der Bezirkälifte zu fertigen,
und Diele den Germeindebehörden zuzuftellen.
Die Ießteren haben, theilweile auf Grund Diefer Auszüge,
Vormerkungsbücher fiir die nächitfolgenden SXahre, und zwar
für jeden Jahrgang gefondert, nad) dem Formular der
Urliste herzustellen und in diejelben alle diejenigen aufzuneh-
men, welche in dem betreffenden Kahrgange nad) den Beltim-
mungen des Gefetes und den Beichlüffen der Erjag- Commtj-
ftion nachträglich ihrer Wehrpflicht zu genügen haben und de3-
halb jeinerzeit in die Urlifte der Wehrpflichtigen des treffen-
den Kahrgangs aufzunehmen find, jo die Wehrpflichtigen, welche
die Ausfegung der Einreihung erlangten, die Einwanderer und
die nad) Bayern Zurüdgewanderten (Art. 9 und 10 des Gel.)
die Mebergangenen (Art. 9 Abf. 2), Die zeitweile von der
Wehrpflicht DBefreiten, die wegen unentichiedener Tauglichkeit
Zurüdgeftellten (Art. 14).
Ebenfo find behuf3 feinerzeitiger Beachtung der einjchlä-
gigen Verhältniffe bei Anfertigung der Urliften diejenigen Wehr:
pflichtigen einzutragen, welche vor dem Eintritt in dag Alter
der Wehrpflicht in die aktive Armee getreten oder zum einjäh-