Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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der  Vorschriften  in  §  4  und  §  9  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die
bewaffnete  Macht  im  Frieden  (R.-G.-Bl.  1898  S.  36  1)  der  Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung
  marschirender  2c.  Truppen  zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1900
dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:

mit  Brot  ohne  Brot
a)  für  die  volle  Tageskost  80  Pfg.  65  Pfg.
b)  =  Mittagskost  40  35
c)  -Abendkost  25  20
d)  .  Morgenkost  15  10

Dresden,  den  4.  Januar  1900.
Kriegs-Ministerium.
v.  d.  Planitz.

 

Nr.  4.  Verordnung,

betreffend  die  Abänderung  des  Musters  O  zu  dem  Auszuge  aus  der
Dienstvorschrift  über  Marschgebührnisse  bei  Einberufungen  zum  Dienst,
sowie  bei  Entlassungen  (Verordnung  vom  17.  Juni  1887
—  G.=  u.  V.-Bl.  S.  80  flg.  —);

vom  12.  Januar  1900.

Vorgenanntes  Muster  wird  durch  das  nachstehende  ersetzt.
Die  noch  vorhandenen  gedruckten  Formulare  der  bisherigen  Nachweisung  können  von  —
den  Gemeindebehörden  aufgebraucht  werden.

Dresden,  den  12.  Januar  1900.

Die  Ministerien  des  Innern,  des  Kriegs  und  der  Finanzen.
v.  Metzsch.  v.  d.  Planitz.  v.  Watzdorf.
Schäfer.

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