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der Vorschriften in § 4 und § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die
bewaffnete Macht im Frieden (R.-G.-Bl. 1898 S. 36 1) der Betrag der für die Naturalverpflegung
marschirender 2c. Truppen zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1900
dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskost 80 Pfg. 65 Pfg.
b) = Mittagskost 40 35
c) -Abendkost 25 20
d) . Morgenkost 15 10
Dresden, den 4. Januar 1900.
Kriegs-Ministerium.
v. d. Planitz.
Nr. 4. Verordnung,
betreffend die Abänderung des Musters O zu dem Auszuge aus der
Dienstvorschrift über Marschgebührnisse bei Einberufungen zum Dienst,
sowie bei Entlassungen (Verordnung vom 17. Juni 1887
— G.= u. V.-Bl. S. 80 flg. —);
vom 12. Januar 1900.
Vorgenanntes Muster wird durch das nachstehende ersetzt.
Die noch vorhandenen gedruckten Formulare der bisherigen Nachweisung können von —
den Gemeindebehörden aufgebraucht werden.
Dresden, den 12. Januar 1900.
Die Ministerien des Innern, des Kriegs und der Finanzen.
v. Metzsch. v. d. Planitz. v. Watzdorf.
Schäfer.
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