Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

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U. Abıh. S 23. Mlilitärgegenflände, 
  
Tag. Monat. 
Gefhäft. 
  
  
Nadı ofhhuß 
e8 
Erfaggejchäft 
1 | Oftober 
Einberufung der militärischen Beifiger der 
Erfag-Commilfion durch den Commandans 
ten des Sroönzungsbeairt des Civilarztes 
und der fünf bürgerlichen YVeifiger durch Die 
DiitriktSverwaltungsbehörde (8. 24). 
Scriftlihe Ladung jedes eingelnen Wehr- 
pflihtigen mit Ausnahme der freiwillig Bus 
gegangenen durch die ®emeindebehörde 
mindeiteng 14 Tage vor Beginn der Sigun- 
gen der Erjaß-Commilfion gegen Unterjchrift. 
Einfendung der Zadungsnachweile an’3 Be- 
zirf3aınt (8. 25). 
| Mittheilung der Auszüge über die bejchlofjenen 
Ausjegungen der Einreihung, zeitweile DBe- 
freiung von der Militärpflicht und Zurüd- 
jtellungen an die Gemeindebehörde. 
Evidentitellung der jährlichen Bormerkfung?- 
bücher durch die®emeindebehörde($. 35). 
Vervollftändigung der Wushebungslifte 
durh die Diftriftsverwaltungsbehörde und 
Abgabe derfelben nebjit einem DVerzeichniß 
der Unmürdigen an da8 Landwehrbezirkg- 
Commando binnen acht Tagen ($. 38). 
Bufammenftellung der beim Erjaßgeichäfte 
unentjchuldigt Ausgebliebenen 2c. und Anre- 
gung der Beitrafung derjelben bei der Staat 
anmwaltichaft durch) die DiftriktSperwaltungg= 
behörde ($. 38). 
Ausstellung der Freilcheine für die Untaugli- 
hen u. Unwürdigen durd) die Erfabcommiljion. 
Verpflichtung aller Wehrpflichtigen, welche bi3 
dahin den Dienfteid nocd) nicht abgelegt ha- 
ben, namentlich der zu ihren Heeresabthei- 
[ungen nody nicht Einberufenen, der Erjaß- 
mannschaft 1. und 11. Klaffe, der in Haft 
oder Verwahrung befindlich Gewefenen, der 
MWaffenehre nicht unwürdig Gewordenen nad) 
  
  
ihrer Entlafung aus dem Detentiongorte.
	        
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