128 II. Abth. 8. 21. Militärgegenftände,
Die eingegangenen Soehrgelbbeträge find binnen längftens
ech Wochen nach jedem Erhebungstermine den Rentämtern
abzuliefern, mit der Ablieferung für das legte Quartal ift Die
Abrechnung zu verbinden, welche nad) Yormular Beil. 52
zu erfolgen hat.
Rücdftändige Beträge find auf Grund namentlidher Ber-
zeichniffe den Nentämtern zur Beitreibung zu überweilen, Bei-
träge abwejender Wehrpflichtiger, welche weder aus ihrem Ber-
mögen, nod) von ihren alimentationspflichtigen Verwandten
beigetrieben werden fünnen, find im Ausitande nachzuführen.
Solden Prlichtigen dürfen bis zur Entrichtung der rüd-
Ständigen Beiträge feine Legitimationspapiere in das Ausland
verabfolgt werden, was der Bürgermeijter,, fall3 von ihm ein
Zeugniß behufs Erlangung eines Auslandspafjes verlangt wer-
den follte, zu beachten hat.
Den nah Art. 13 des Wehrverfaflungsgejebes wegen
einer die Erwerbsfähigfeit nicht aufhebenden Untauglichkeit
Befreiten ift gejtattet, die Summe ihres fchuldigen Wehrgeldes
unter Nachlaß von 15 9%, fofort beim Verfall des erjten “yahr-
gangd auf einmal zu erlegen, (Art. 3 des Gef.), fie müljen
dies aber vor Ablauf diefer Berfallzeit der Diitriftsverwal-
tungsbehörde ihres Heimatsortes direkt oder durch Vermittlung
der Gemeindebehörde des Aufenthalt3ortes anzeigen, welche jo-
dann die feitgejegte Gefammtjumme der Gemeindebehörde zur
Erhebung überweiit.
Bor Empfang diefer Anweifung ift leßtere zur Annahme
der Zahlung nicht berechtigt.
Bei Veränderung des Wohnfites Tann auf Ansuchen des
MWehrpflichtigeu das Wehrgeld zur Erhebung an dejfen neuen
Aufenthaltsort überwiejen werden.
Ein folches Anfuchen fann aud) bei der Gemeindebehörde
zu Brotofoll gegeben werden und tft von Diefer fodann dem
Bezirfsamt zur weiteren Verfügung vorzulegen.
Aenderungen in den Berhältnilfen des Wehrgeldpflichtigen
oder eine nachweisbare Unrichtigfeit bei Feitfegung des Wehr-
geldes berechtigen den PBflichtigen, die neue Feititellung des
MWehrgeldes zu beantragen, was bei der DiftriftSverwaltung3-
behörde zu gejchehen hat.
Sıı welchen Fällen Rüdvergütung des Wehrgeldg eintre-
ten Tann, beftimmen die Art. 5, 6 und 10 des Gefebes. Die
Rüdvergütung ift ebenfall3 bei der Diftriktsverwaltungsbehörde
unter Vorlage der näheren Nachweije zu beantragen.