Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

128 II. Abth. 8. 21. Militärgegenftände, 
  
Die eingegangenen Soehrgelbbeträge find binnen längftens 
ech Wochen nach jedem Erhebungstermine den Rentämtern 
abzuliefern, mit der Ablieferung für das legte Quartal ift Die 
Abrechnung zu verbinden, welche nad) Yormular Beil. 52 
zu erfolgen hat. 
Rücdftändige Beträge find auf Grund namentlidher Ber- 
zeichniffe den Nentämtern zur Beitreibung zu überweilen, Bei- 
träge abwejender Wehrpflichtiger, welche weder aus ihrem Ber- 
mögen, nod) von ihren alimentationspflichtigen Verwandten 
beigetrieben werden fünnen, find im Ausitande nachzuführen. 
Solden Prlichtigen dürfen bis zur Entrichtung der rüd- 
Ständigen Beiträge feine Legitimationspapiere in das Ausland 
verabfolgt werden, was der Bürgermeijter,, fall3 von ihm ein 
Zeugniß behufs Erlangung eines Auslandspafjes verlangt wer- 
den follte, zu beachten hat. 
Den nah Art. 13 des Wehrverfaflungsgejebes wegen 
einer die Erwerbsfähigfeit nicht aufhebenden Untauglichkeit 
Befreiten ift gejtattet, die Summe ihres fchuldigen Wehrgeldes 
unter Nachlaß von 15 9%, fofort beim Verfall des erjten “yahr- 
gangd auf einmal zu erlegen, (Art. 3 des Gef.), fie müljen 
dies aber vor Ablauf diefer Berfallzeit der Diitriftsverwal- 
tungsbehörde ihres Heimatsortes direkt oder durch Vermittlung 
der Gemeindebehörde des Aufenthalt3ortes anzeigen, welche jo- 
dann die feitgejegte Gefammtjumme der Gemeindebehörde zur 
Erhebung überweiit. 
Bor Empfang diefer Anweifung ift leßtere zur Annahme 
der Zahlung nicht berechtigt. 
Bei Veränderung des Wohnfites Tann auf Ansuchen des 
MWehrpflichtigeu das Wehrgeld zur Erhebung an dejfen neuen 
Aufenthaltsort überwiejen werden. 
Ein folches Anfuchen fann aud) bei der Gemeindebehörde 
zu Brotofoll gegeben werden und tft von Diefer fodann dem 
Bezirfsamt zur weiteren Verfügung vorzulegen. 
Aenderungen in den Berhältnilfen des Wehrgeldpflichtigen 
oder eine nachweisbare Unrichtigfeit bei Feitfegung des Wehr- 
geldes berechtigen den PBflichtigen, die neue Feititellung des 
MWehrgeldes zu beantragen, was bei der DiftriftSverwaltung3- 
behörde zu gejchehen hat. 
Sıı welchen Fällen Rüdvergütung des Wehrgeldg eintre- 
ten Tann, beftimmen die Art. 5, 6 und 10 des Gefebes. Die 
Rüdvergütung ift ebenfall3 bei der Diftriktsverwaltungsbehörde 
unter Vorlage der näheren Nachweije zu beantragen.
	        
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