Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

2. Abt. $. 21. Militärgegenflänude, 131 
  
zufammengejeßte nnd dem Bezirfsamte anzuzeigende Einquar- 
tierung3 = Commilfion für das nächjte Kalenderjahr eine Duar- 
tierlifte herzuftellen, worin die Quartierträger in Klafjen einzu- 
theilen find. 
Bei der Wahl diejer Einquartierungd-Commilfionen müffen 
fih mindeftens 2/, der ftimmfähigen emeindebürger bethei- 
ligen, indejien genligt relative Stimmenmehrheit. *) 
Zur Abftinmung genügt jede Yorm, aud) die der Accla- 
mation. 
Ueber da3 Wahlergebniß ift vom Bürgermeifter ein Bro- 
tofoll aufzunehmen, in welchem die Zahl der ftimmfähigen Ge- 
meindebürger, fowie die der Wähler anzugeben if. Bon den 
Gewählten find diejenigen bejonders zu bezeichnen, welche im 
Gemeindebezirfe wohnen, ohne dafelbft Haus und Gründe zu 
beligen, oder ein Gewerbe auszuüben. 
(M.-E. vom 28. Januar 1865.) 
Der 14 Tag lang öffentlich) aufzulegenden Eingquartie- 
rungsliste dienen die direkten Steuern, mit welcher jeder Quar- 
tierpflichtige im Gemeindebezirt angelegt it, zur Orundlage, 
gegen diejelbe fann innerhalb der gleichen Frijt bei der Di- 
ItriftSperwaltungsbehörde reflamirt werden. 
at eine Öemeinde eine andere Orundlage für die Na= 
turaleingquartierung aufgeftelt, fo unterliegt ein deßfalljiger 
Beichluß des Ausihuffes der Würdigung der Dijtriftsveriwal- 
tung3behörde nicht, e3 fann aber ein jolcher Bejchluß von Dder= 
jelben innerhalb 30 Tagen vom Tage der Publifation an auf 
ergangene Berufung oder von Auffichtäwegen aufgehoben werden. 
(dit. 12 des Gef. Abi. 3.) 
Die Einquartierungs- Commiffion hat an den Detailge- 
Ihäften der Einquartierung jelbjt feinen Antheil zu nehmen. 
(M.- E. vom 10. April 1851, Döl. XXV. ©. 310.) 
Tritt der Fall einer Einquartierung ein, jo übernimmt 
der Oemeindeausfhuß die einzuquartirenden Xruppenabthei- 
lungen und ihre Pferde nad) einem vom Commandirenden 
ausgejtellten Berzeichniß auf die darin angegebene Zeit und 
bewirkt Die örtliche Bertheilung nad) der Quartierlijte mit Be- 
rüdjichtigung des Dienftesgrades der Offiziere, vorn welchen 
einer zählt: biS zum Oberlieutenant einihlüjlig für 2 Dann, 
*) Bei relativer Stimmenmehrheit erjcheinen diejenigen al3 die Gewäßl- 
ten, welche überhaupt die meiften Stimmen erhalten haben, und e8 
ift nicht erforderlid, daß auf den Gemählten mehr als die Hälfte 
der abgegebenen Stimneen trifit. 
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