2. Abt. $. 21. Militärgegenflänude, 131
zufammengejeßte nnd dem Bezirfsamte anzuzeigende Einquar-
tierung3 = Commilfion für das nächjte Kalenderjahr eine Duar-
tierlifte herzuftellen, worin die Quartierträger in Klafjen einzu-
theilen find.
Bei der Wahl diejer Einquartierungd-Commilfionen müffen
fih mindeftens 2/, der ftimmfähigen emeindebürger bethei-
ligen, indejien genligt relative Stimmenmehrheit. *)
Zur Abftinmung genügt jede Yorm, aud) die der Accla-
mation.
Ueber da3 Wahlergebniß ift vom Bürgermeifter ein Bro-
tofoll aufzunehmen, in welchem die Zahl der ftimmfähigen Ge-
meindebürger, fowie die der Wähler anzugeben if. Bon den
Gewählten find diejenigen bejonders zu bezeichnen, welche im
Gemeindebezirfe wohnen, ohne dafelbft Haus und Gründe zu
beligen, oder ein Gewerbe auszuüben.
(M.-E. vom 28. Januar 1865.)
Der 14 Tag lang öffentlich) aufzulegenden Eingquartie-
rungsliste dienen die direkten Steuern, mit welcher jeder Quar-
tierpflichtige im Gemeindebezirt angelegt it, zur Orundlage,
gegen diejelbe fann innerhalb der gleichen Frijt bei der Di-
ItriftSperwaltungsbehörde reflamirt werden.
at eine Öemeinde eine andere Orundlage für die Na=
turaleingquartierung aufgeftelt, fo unterliegt ein deßfalljiger
Beichluß des Ausihuffes der Würdigung der Dijtriftsveriwal-
tung3behörde nicht, e3 fann aber ein jolcher Bejchluß von Dder=
jelben innerhalb 30 Tagen vom Tage der Publifation an auf
ergangene Berufung oder von Auffichtäwegen aufgehoben werden.
(dit. 12 des Gef. Abi. 3.)
Die Einquartierungs- Commiffion hat an den Detailge-
Ihäften der Einquartierung jelbjt feinen Antheil zu nehmen.
(M.- E. vom 10. April 1851, Döl. XXV. ©. 310.)
Tritt der Fall einer Einquartierung ein, jo übernimmt
der Oemeindeausfhuß die einzuquartirenden Xruppenabthei-
lungen und ihre Pferde nad) einem vom Commandirenden
ausgejtellten Berzeichniß auf die darin angegebene Zeit und
bewirkt Die örtliche Bertheilung nad) der Quartierlijte mit Be-
rüdjichtigung des Dienftesgrades der Offiziere, vorn welchen
einer zählt: biS zum Oberlieutenant einihlüjlig für 2 Dann,
*) Bei relativer Stimmenmehrheit erjcheinen diejenigen al3 die Gewäßl-
ten, welche überhaupt die meiften Stimmen erhalten haben, und e8
ift nicht erforderlid, daß auf den Gemählten mehr als die Hälfte
der abgegebenen Stimneen trifit.
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