132 I. th. $. 21. Mlilitärgegenftände.
vom Hauptmann bis zum Oberftlieutenant für 3 Mann, ein
Oberit für 4 Mann, ein Generalmajor für 6 Mann, ein Oe-
nerallieutenant oder höherer Offizier für 8 Mamı. (Militär-
beamte nad) ihrem Rang.)
Zu Diefem Behufe find Uuartierbillete zu fchreiben und
Spezialguartterliften zu führen, auch wird zu controliren fein,
daß jeder Uuartierträger die ihm zugelegte Einquartierung
auf die beftimmte Zeit auch wirklich halte.
Kleinere Truppenabtheilungen, oder einzelne Militärindi-
viduen, weldje Zebtere bei Erkrankung auf ein dem Marjch-
vorweife beizufügendes gerichtsärztlicheg oder obrigfeitliches
geugnib auf einfpännigem Fuhrwerfe weiter befördert werden
Önnen, werden auf Marjchvorweile der Militärbehörde,
worauf von der PDiftriftspverwaltungsbehörde die Marjchroute
bemerft und die requirirten Naturalleiftungen angewiejen find,
einquartiert.
Der Bürgermeifter hat von diefen Marjchvorweiien Ab-
Ichrift zu nehmen und darunter den wirklichen Empfang der
Reiftungen quittiren zu laffen. UWeberhaupt ift über alle Xei-
ftungen, welche nicht fogleid) vom Militär bezahlt werden,
Quittung des die einquartierte Mannjchaft Commandirenden zu
erholen und der Koftenaufrechnung beizufügen.
Requirirte Lieferungen und Vorjpanne können in Afford
gegeben werden.
Was an den durch einquartierte Truppen veranlaßten Ko-
ften in diejem sale nicht durch die gejeblich oder verordnung3-
mäßig bejtimmten Vergütungen gededt wird, foll durch Um-
lage eingebracht werden, für welche die jämmtlichen direkten
Steuern der beitragspflichtigen Einwohner oder auswärtigen
Beliber fteuerbarer Realitäten oder Gewerbe im &emeindebe-
gut, dann die Steuern der Stiftungen, Corporationen oder
e3 Staatzärars für ihre Befigungen in der Gemeinde den
Mapjtab geben.
Die Bergütungsfäge für die an die Mannjchaft verabreich-
ten Koftportionen, fowie für die Fourage beftimmen fich nad)
Art. 1 de8 Einquartierungsgefeges, wenn übrigens in einem
Regierungsbezirfe der Normalpreis des Schäffels Korn 12 fl.
und de8 Schäffelde Haber 6 fl. überfteigt werden diejelben für
das laufende SKahr von den Kreisregierungen, 8. d. %., auf
Grund der Korn= und Haberpreije fejtgefegt und öffentlich be=
fannt gegeben.