Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

u. Abth. $. 22. Neligions- und Kirchenangelegenheitn. 135 
  
feit feiner Verwaltung bemißt und zwifchen 2 und 4 zu be- 
tragen hat, hat in die Kirchenverwaltung ein Mitglied des Ge- 
meindeausfchuffes, womöglich derjelben Lonfelfion einzutreten, 
welcher mit Vertretung des gemeindlichen Auffichtsredhtes be- 
traut if, hierin aber lediglich auf Erinnerungen, Protofollar- 
vermahrungen und Anzeigen an die Gemeindeverwaltung beichränft 
ift, während er im Uebrigen alle Rechte eines wirklichen Rir- 
chenverwaltungsmitgliedes mit enticheidender Stimme ausübt. 
Die politiihe Gemeinde einer Filialfirche, deren Vermö- 
gen mit dem Vermögen der Hauptkirche von derfelben Kirchen- 
verwaltung verwaltet wird, fann in lebtere ebenfall3 einen 
Abgeordneten ftellen. 
Bei den ehemaligen Stift3- oder Klofterfirchen fünnen, üb- 
rigens ohne neue Zaft für das Staatsärar, Lofalfirchenverwal- 
tungen aufgeftellt werden. 
Die Kirchenverwaltungen wählen einen Kirchenpfleger aus 
ihrer Mitte, und wenn das eigene Stiftungsvermögen mehre- 
rer zu einer Kirchengemeinde vereinter Orte abgejondert ift, 
fo fommt jedem diejer Orte das Recht auf einen eigenen Pfle- 
er zu, welcher in Die Stirchenverwaltung tritt und den Bei= 
tand feineg Gemeindejchreibers ansprechen Tann. 
Den gewählten Kirchenpfleger fann unter Umständen na- 
mentlich bei einem großen SKirchenvermögen eine Remuneration 
gewährt werden. 
Die Berwaltung des Kirchen- und GStiftungspermögeng 
erfolgt nach den ım $. 59 Abi. 3—5 und 8. 94 Abi. 5 — 8 
des revidirten Gemeindeedift3 vom 1. “uli 1834 gegebenen 
Beltimmungen, welche durch die Gemeindeordnung big auf 
Weiteres aufrecht erhalten wurden. 
Die Voranjchläge und Rechnungen werden demnach dem 
Gemeindeausschuffe zur Einfiht und Erinnerung mitgetheilt, 
welcher fie mit feinen allenfallfigen Erinnerungen der Diftrikts- 
De ng Eee zur Prüfung und Beicheidung vorlegt. 
Diefelbe Mittheilung fann von Seite de3 Pfarramt? an 
da3 Ordinariat oder Konfiftorium zur Einfichtnahme und Er- 
mnerung gefchehen, welch lebtere fodann der E, Kreisregierung 
zu übergeben ift. 
Die Kafjenjperre ift eine doppelte und führt einen Schlüf- 
jel der Pfarrer, den andern der Kirchenpfleger. 
Bei Unzulänglichfeit des Kirchenvermögens haben die Klir= 
hengemeinden den Ausfall am Erigenzbedarfe Durch Umlagen
	        
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