Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

D. Abth. $. 22. Arligieus- und Kirchenaugelegenheitn. 137 
  
b) Kirhenvorjtände, 
Sn den Kirchengemeinden proteftantijch = lutherifchen Be= 
fenntnifjes ind in Folge höchfter Entichliegung vom 7. Nov. 
1850 (abgedr. in den Kr.-4.-Bl.) Kirchenvorftände eingeführt, 
welche aus den jämmtlichen Geiftlichen der Kirchengemeinde und 
einer vom Lonfiltoriun bejtimmten Zahl weltlider Kirchenge- 
meindeglieder beitehen, die unter der Leitung des erjten Geilt- 
lien von jämmtlicdhen aroßjährigen und überhaupt wahljtimm= 
berechtigten Kirchengemeindegliedern von Drei zu Drei Ve 
auf je jech3 Kahre aus den über 25 Yahre alten unbeicholte- 
nen Kirchengemeindegliedern gewählt und vom Defanate bejtä- 
tigt werden. 
Den Borjig bei den Berathungen der Kirchenvorjtände 
führt der erjte Pfarrer. 
Zum Wirkungsfreiß des Kirchenvorstandes gehören: 
1) die Beratung über Wünjche der Kirchengemeinde in 
Beziehung auf Gegenftände des öffentlichen örtlichen 
Gottesdienjtes, auf Verrichtung liturgifcher Handlungen, 
oder auf Ertheilung des Religionsunterricht3; 
2) die Befugniß, über wichtige die Ortsfirchengemeinde Tpe- 
ziell berührende neue Firchliche Einrichtungen und Anorod- 
nungen von Seite der Firchlichen Stellen und Behörden 
mit feinen Wünfchen, Erinnerungen und Borjchlägen 
vernommen zu \erden; 
3) die Wahrung der Firhlihen Rechte der Kirchengemeinde 
gegen Störungen, Eingriffe und fonftige Ntachtheile, und 
wenn er jolche nicht jelbjt zu befeitigen verinag, Die 
durch Vermittlung des Pfarramts zu erftattende Anzeige 
an die vorgejegte Kirchenbehörde ; 
4) die Förderung der Anftalten chriftlider Wohlthätigkeit 
und thätiger chriftlicher Liebe, jowie überhaupt Die He- 
bung des chrijtlichen Lebens in der Gemeinde; 
5) die Wachjjamfeit auf die Sicherung und gute Bewirth- 
baftung des Parreigentgums und der zu Diefen HZivede 
em WBfarrer oder Pfarrverweier zu leitende Beirath; 
6) die Mitwirkung zur Erhaltung der Ruhe und Ordnung 
bei öffentlichen Gottesdienften und namentlich bei außer- 
ordentlichen Kirchenfeften und Feierlichkeiten ; 
7) die lme der Kirchenftühle und die Wblieferung 
der Einnahmen hieraus an die zum Empfang Bered)- 
tigten; °
	        
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