138 N... Abth. $. 22. Religions - und Rirchenangelegenheiten.
8) das Recht der Begutachtung und Erinnerung vor Ein-
holung der höchiten Entjcheidung über die der politischen
Gemeinde allenfall3 zuftehenden Präfentationsrechte vor-
behaltlich der Rechte Dritter;
9) die Wahl der zur Didcefanfynode abzuordnenden welt»
lichen Mitglieder;
10) die Befugniß, bei Einfeßung der Pfarrer, bei Kirchen-
vifitationen, fowie bei andern feierlichen Gelegenheiten,
bei welchen die Kirchengemeinde zu vertreten tft, zuge-
zogen zu werden.
c) Niederes Kirdhendienftperjonal.
Die Wiederbejebung der eröffneten Stellen de3 niederen
Kirchendienftperfonals erfolgt in der Negel bei den Katholifen
von den f. Kreisregierungen, 8. d. %., und bei Protejtanten
vom FE, Confiftorium nach VBernehmung der treffenden Bfarr-
ämter und Bezirkgämter.
(BD. vom 80. Dez. 1810 Neggsbl, 1811 ©. 17)
Die Disciplin über folche fommt ohne Mitwirkung der
Kircheuverwaltung lediglich) den geiftlichen Behörden zu.
(AU. E. vom 14. Yuni 1824 Hiff. 4 Doll. VIII von 1635 und
M.-&. v. 13. Sept. 1847 ibid. XXIIl. ©. 446.)
d) Beruf der Gemeindebehörde in Bezug auf
firhhliche Angelegenheiten.
Der Beruf der Gemeindebehörde in Bezug auf Kirchen:
und Religionsangelegenheiten erjtredt fich außer der ihr aus ficher-
beitspolizeilichen Gründen zufommenden Aufficht auf den bau=
lihen Stand der Lultusgebäude, jowie ihrer TIhätigfeit bei
Anlegung und Erweiterung von Kirchhöfen und in allen übri-
gen Angelegenheiten, in welchen da3 ficherheit3= oder gejund»
heitSpolizeiliche Sgntereffe berührt wird, insbefondere
1) auf Erhaltung des religiöjen Friedens und den Schub
der Gleichberechtigung mehrerer NReligionsgejellichaften
nad) Maßgabe des Art. 158 und 159, dann 160 des
Strafgejeßbuches durch vorläufige Einjchreitung auf Grund
des Art. 30 des PBolizeiftrafgejegbuches,
2) auf Bejfeitigung jeder Störung der Sonntagsfeier durch
entiprechende Handhabung der BO. vom 30. Yuli 1862
(Reggsbl. S. 2069 Bayerns Gef. und Gel.-B. I. Er-
gänzgsbd. ©. 163) namentlid) durch; Abftellung aller
geräufchvollen Handthierungen des Tandwirthichaftlichen,
gewerblichen oder <zabrikbetrieb3 an Sonn= und Teier-