Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

140 II. Abt. 8. 233. Hrhulmefen, 
  
Bu den legteren Einnahmen gehören inZbejondere die Bei- 
träge für die Schule und arme Kinder aus Kirchen- und 
MWohlthätigkeitsjtiftungen, die Schulverfäumnißftrafen, die den 
Bürgermeiltern, Xehrern oder Lofalfchulinjpeftoren etwa aufer- 
legten Geldftrafen, die Gebühren für die Schulentlaßjcheine, 
die Erträgniffe der Echulgründe, joferne die Nubnießung dem 
Lehrer überlaffen ift, die Licenzicheingebühren, wenn Stinder 
lediglich Privatunterricht genießen, wo herlömmlich die Hälfte 
der Klingelbeuteleinlagen, die Schulgelder und die YZujchülle 
aus dem Kreisfchulfond. 
Snterfalarien am Schuleinfommen fließen, foweit jie nicht 
durch die Koften der Stellvertretung abforbirt werden und 
nicht in den einzelnen Landestheilen anders bejtimmt ift, der 
Sculfafje zu. 
(Ynftr. für die Schulinipeftoren v. 15. Sept. 1808 8. 31— 33. 
Regbl. ©. 2503.) 
Erreicht die Zahl der Schüler an einer deutjchen Schule, 
an welcher fich nur eine Zehreritelle befindet, nach einen fünf- 
jährigen Durchfchnitte fünfzig, fo muß diefe mit einem Scyul- 
iehrer, andernfall3 wenigitens mit einem Schulverwejer befeßt 
werden. 
Beitehen an einer Schule zwei oder drei LXehritellen, jo 
darf hievon eine mit einem Schulverwejer befeßt werden, be- 
itehen an einer Schule mehr alS drei LXehrftellen, fo find Hie- 
von wenigjtens zwei Dritttheile mit wirklichen Xehrern zu be- 
legen. 
Wenn die Zahl der Schüler unter einem Lehrer nad) ei- 
nem fünfjährigen Durchichnitt Hundert überjteigt, jo fann Die 
Gemeinde zur Errichtung einer neuen Lehrftelle angehalten 
werden. Cine Abhilfe durch Aufftellung von Hilfslehrern oder 
zwedmäßige Zutheilung zu andern Schuliprengeln ift hiedurch 
nicht ausgeichloflen. 
Befinden fi) in einer Gemeinde oder einer Ortichaft oder 
in mehreren im Umfreije einer Stunde gelegenen Gemeinden 
oder Ortichaften zujammen nad) einem fünfjährigen Durdichnitt 
fünfundzwanzig oder mehr chulpflichtige Kinder, welche eine 
über eine Stunde entfernte Schule befuchen müfjen, jo Tünnen 
die betreffenden Gemeinden zur Errichtung einer neueu Schule 
angehalten werden. 
KRlofterichulen, desal. die og. Schulbrüder oder Scul- 
Ihweftern fünnen in einer Gemeinde ohne AZuftimmung derjel- 
ben nicht eingeführt werden. (Art. 2 des Gel.)
	        
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